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- Band XX, III Jagdpacht - Jagdwertminderung
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- Nr. 217 Zur Rückzahlung des Jagdpachtentgelts...
Nr. 217 Zur Rückzahlung des Jagdpachtentgelts bei fristloser Kündigung
§ 11 BJagdG, § 19 NJagdG; §§ 314, 323 BGB
1.
Die Absprache über ein Jagdpachtentgelt ist ein Dauerschuldverhältnis, das Leistungs- und Schutzpflichten beinhaltet.
2.
Es ist eine Vertragspflicht eine ordentliche Revierkarte zur Verfügung zu stellen. Eine Übermittlung per WhatsApp ist nicht ausreichend. Wird dieser Pflicht nicht nachgekommen rechtfertigt dies die fristlose Kündigung des Jagdpachtvertrages,
Landgericht Lüneburg, Beschluss vom 23.07.2017,Az. 3 S 8/17
1.
Die Absprache über ein Jagdpachtentgelt ist ein Dauerschuldverhältnis, das Leistungs- und Schutzpflichten beinhaltet.
2.
Es ist eine Vertragspflicht eine ordentliche Revierkarte zur Verfügung zu stellen. Eine Übermittlung per WhatsApp ist nicht ausreichend. Wird dieser Pflicht nicht nachgekommen rechtfertigt dies die fristlose Kündigung des Jagdpachtvertrages,
Landgericht Lüneburg, Beschluss vom 23.07.2017,Az. 3 S 8/17
Gründe
1. Eine Nichtigkeit des Jagdpachtvertrages oder der erteilten entgeltlichen Jagderlaubnisse durch eine Überschreitung der Höchstflächenbegrenzung (vgl. § 11 Abs. 3, Abs. 6 BJagdG) ist nicht ersichtlich. Sinn und Zweck der Begrenzung der Jagdpachthöchstfläche ist die Verhinderung einer Konzentration der zu bejagenden Flächen in Händen Weniger. Die Jagdmöglichkeiten sollen hierdurch vermehrt werden und dadurch eine optimale Hege gewährleistet werden. Sind mehrere Pächter gleichberechtigt beteiligt, wird die Pachtfläche durch die Zahl der Pächter geteilt. Gleiches gilt bei der Erteilung von ständigen Jagderlaubnissen (Jagdrecht in Niedersachsen, Kommentar, Pardey/Hons/Brandt, Juli 2016, § 11 BJadgG, Ziff. 7.2.). Es spricht auch vieles dafür, dass sich eine Nichtigkeit des Jagdpachtvertrags auf die Jagderlaubnis als abgeleitetes Recht erstreckt. Im Übrigen erstreckt sich die Nichtigkeit eines Jagdpachtvertrags jedenfalls auf etwaige Unterpachtverträge (vgl. Jagdrecht in Niedersachsen, Kommentar, Pardey/Hons/Brandt, Juli 2016, § 11 BJadgG, Ziff. 9.), sodass »ad rnaiore ad minus« auch davon auszugehen ist, dass erst Recht Jagderlaubnisse hiervon erfasst werden.
Im vorliegenden Fall ist der Kläger darlegungs- und beweisbelastet dafür, dass die Jagdpachtverträge aufgrund einer Überschreitung der Höchstflächenbegrenzung nichtig waren. Ein Beweisangebot hierzu ist seitens des Klägers nicht unterbreitet worden. Es
wird in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen, dass eine Nichtigkeit bei einer Überschreitung der Höchstflächenbegrenzung auch nur den konkreten Jagdpachtvertrag, mit dem die Überschreitung bewirkt wird betrifft. Wann die beiden Jagdpachtverträge jeweils zustande gekommen sind und ob es zu diesem Zeitpunkt möglicherweise auch schon mehrere Erlaubnisscheininhaber für die betreffenden Fläche gegeben hat, sodass die Fläche entsprechend zu teilen wäre, wurde von dem Kläger nicht dargelegt.