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- Band XIX, III Jagdpacht - Jagdwertminderung
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- Nr. 215 Ausschreibungsverfahren und Schadenersatzansprüche
Nr. 215 Ausschreibungsverfahren und Schadenersatzansprüche
§ 11 Abs. 4 BJagdG
1. Die Teilnahme an einem Ausschreibungsverfahren zur Vorbereitung einer Jagdverpachtung bedarf ihrerseits eines Vertrages in Schriftform, um einen durchsetzungsfähigen Anspruch auf Abschluss eines Jagdpachtvertrages begründen zu können.
2. Es stellt deshalb auch keine vorvertragliche Pflichtverletzung dar, wenn sich der Höchstbietende vor Unterzeichnung des Jagdpachtvertrages umentscheidet und einen solchen Vertrag doch nicht abschließen will.
LG Kassel, Urteil vom 27.01.2016, Az. 6 O 663/15
Tatbestand:
Der Kläger nimmt den Beklagten auf Schadenersatz im Zusammenhang mit einer Ausschreibung des Jagdpachtbezirkes … in Anspruch.
Er schrieb durch Ausschreibung im Internet sowie durch Anzeigen in den
Fachzeitschriften „Hessenjäger“ und „Der Jäger“, in Baden-Württemberg, die Verpachtung des forstfiskalischen Eigenjagdbezirkes … aus.
Dem Ausschreibungsverfahren lagen die „Hinweise zum Verpachtungsverfahren“ zu Grunde. Diese lauten auszugsweise wie folgt:
C) Gebotsabgabe:
Für die Gebotsabgabe ist der beigefügte Vordruck mit den entsprechenden Erklärungen zu verwenden. Formlose Gebote, die den u.a. Vorgaben nicht entsprechen, oder Gebote ohne rechtsverbindliche Unterschrift können nicht anerkannt werden.
Die Gebote müssen bis Montag den 03.02.2014, 12.00 Uhr mittags im Geschäftszimmer des Forstamtes eingegangen sein: