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- Band XXII, II Jagdbezirke – Hegegemeinschaften
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- Nr. 203 Wirksamkeit altrechtlicher Angliederungsverfügungen
Nr. 203 Wirksamkeit altrechtlicher Angliederungsverfügungen
§ 7 Abs. 1 BJagdG i.V.m. Art. 8 Abs. 1 Satz 1 und 9 Abs. 1 BayJG ; Art. 48, 49 BayVwVfG
1. Soweit die Zuordnung von Flächen zu einem Jagdbezirk streitig ist, fehlt es an einer Klagebefugnis, wenn der Kläger von der Verfügung jedenfalls unter keinen Umständen betroffen ist.
2. Altrechtliche Verfügungen sind grundsätzlich auch heute noch wirksam, sofern sie nicht als willkürlich einzustufen sind.
VG Regensburg, Urteil vom 5. April 2022, RO 4 K 20.2541
Tatbestand
Die Klägerin wendet sich gegen einen Bescheid, mit welchem der Beklagte die Grenzen von Jagdrevieren festgestellt hat.
Die Klägerin, die einen Forstbetrieb betreibt, ist Inhaberin des Eigenjagdreviers (EJR) W….
Mit Beschluss vom 2.3.1938 traf der Landesjägermeister für das Land Bayern nachfolgende Anordnung:
1. Die Beschlüsse des Gaujägermeisters für den Jagdgau Oberpfalz vom 20.4.37 Nr. 3700 und des Kreisjägermeisters für den Jagdkreis W… vom 28.2.38 Nr. 22 werden dahin abgeändert, dass folgende Grundflächen von ihren bisherigen Jagdbezirken abgetrennt und an den Eigenjagdbezirk …s angegliedert werden:
a) die Ortsflur H… mit ca. 30 ha,
b) der von dem gemeinschaftlichen Jagdbezirk W… abgetrennt liegende Teil der Gemeinde Flur W… mit ca. 45 ha
c) die Abteilung „W.“ der Staatseigenjagd mit ca. 39 ha,
d) der westlich der S bis zur Straße F… gelegene Teil des gemeinschaftlichen Jagdbezirkes A….
2. Die südlich der Straße F… zwischen dem Staatswald und dem gemeinschaftlichen Jagdbezirken A… getroffene Abrundung bleibt aufrechterhalten.
Mit Bescheid vom 20.2.1952 verfügte das Landratsamt Neustadt a.d.Waldnaab als Untere Jagdbehörde Folgendes:
1. Der westlich der S und nördlich der Straße F… gelegene Teil des Gemeinschaftsjagdreviers A… und
2. der westlich der S und südlich der Straße F… gelegene Teil des Gemeinschaftsjagdreviers A… werden an das Gemeinschaftsjagdrevier A… zurückgegliedert und damit gemäß Art. 7 Abs. 1 Bundesjagdgesetz die Gemarkungsgrenze der Gemeinde A… als Jagdgrenze des Gemeinschaftsjagdreviers A… festgelegt.
In der Begründung wird auf den Beschluss des Landesjägermeisters für das Land Bayern vom 2.3.1938 Bezug genommen. Der Jagdbeirat habe einstimmig befürwortet, diese beiden vom Landesjägermeister getroffenen Abgliederungen aufzuheben und die Gemarkungsgrenze der Gemeinde A… wieder wie vor dem 30.10.1935 als Jagdgrenze des Gemeinschaftsjagdrevier (GJR) A… zu bestimmen. Gegen Nr. 2 dieses Bescheids legte das staatliche Forstamt P… unter dem 10.3.1952 Beschwerde ein, über welche die Regierung der Oberpfalz mit Bescheid vom 13.10.1952 entschied und Folgendes bestimmte: