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- Band XXI, II Jagdbezirke – Hegegemeinschaften
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Nr. 201 Zur Pflicht bei Abrundungsverfügungen weitere Flächenzukäufe in die Entscheidung einzubinden
§§ 7, 9, 19 LJagdG RLP; (5,7,14 BJagdG)
Ist im Zuge einer Abrundungsverfügung bekannt, dass ein weiterer Flächenzukauf nach Beginn eines neuen Jagdpachtvertrages später eine beabsichtigte Grenzbegradigung wieder verändern wird, ist es Ermessensfehlerhaft dies nicht zu berücksichtigen.
VG Koblenz, Beschluss vom 23.03.2021, Az. 1 L 121/21.KO
Gründe
Der nach § 80 V S. 1 Alt. 2 i.V.m. § 80 II S. 1 Nr. 4 VwGO statthafte und auch ansonsten zulässige Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen die für sofort vollziehbar erklärte Allgemeinverfügung des Antragsgegners zur Abrundung von Jagdbezirken vom 5. Januar 2021 hat auch in der Sache Erfolg.
Im Rahmen der Entscheidung über die vorläufige Vollziehbarkeit des angefochtenen Bescheids nach § 80 V S. 1 Alt. 2 VwGO bedarf es einer Abwägung der gegenseitigen Interessen der Beteiligten. Hierfür sind die Erfolgsaussichten des in der Hauptsache eingelegten Rechtsbehelfs von Belang. Dabei überwiegt das Interesse eines Antragstellers, von dem Vollzug eines Bescheids einstweilen verschont zu bleiben, wenn sich der Bescheid im Hauptsacheverfahren voraussichtlich als rechtswidrig erweisen wird. So liegen die Dinge hier. Die auf § 5 I BJagdG bzw. § 7 I LJG Rheinland-Pfalz gestützte Abrundungsverfügung vom 5. Januar 2021 ist nach der hier nur möglichen summarischen Prüfung offensichtlich rechtswidrig.
Nach diesen Bestimmungen können Jagdbezirke durch Abtrennung, Angliederung oder Austausch von Grundflächen abgerundet werden, wenn dies aus Erfordernissen der Jagdpflege und Jagdausübung notwendig ist. Hat die
Behörde die Notwendigkeit zur Abrundung aus den Gründen der Jagdpflege und Jagdausübung festgestellt, entscheidet sie im Rahmen ihres pflichtgemäßen Ermessens, ob und inwieweit sie eine Abrundung vornimmt (vgl. Schuck/Frank BJagdG § 5 Rn. 6, 11). Von dem ihm hiernach eingeräumten Ermessen hat der Antragsgegner nicht fehlerfrei Gebrauch gemacht. Denn in seiner Entscheidung über die Ausgestaltung der streitgegenständlichen Abrundungsverfügung hat der Antragsgegner das Eigentum des Antragstellers als abwägungserheblichen Belang nicht ausreichend berücksichtigt.
Nach § 9 I LJG bilden zusammenhängende Grundflächen mit einer land-, forst- oder fischereiwirtschaftlich nutzbaren Fläche von mindestens 75 Hektar, die im Eigentum ein und derselben Person oder Personengemeinschaft stehen, einen Eigenjagdbezirk.