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  2. Band XXI, II Jagdbezirke – Hegegemeinschaften
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  4. Nr. 197 Voraussetzung von ähnlichen...

Nr. 197 Voraussetzung von ähnlichen Flächen gemäß § 5 BjagdG

§§ 5, 6, 9 BJagdG

1. Ist eine Fläche von der Geometrie her bereits Triften, Wasserläufen und Wegen ähnlich ergibt sich im Regelfall, dass auch kein irgendwie erheblicherer hegerischer und jagdlicher Wert gegeben

2. Ein fehlender jagdlich-hegerischer Wert ergibt sich bereits aus
einer geringeren Breite als 15 m, da in dieser Breite ein eigenständiger
Lebensraum für Wild trotz eines Bewuchses nicht möglich ist.

VG Lüneburg, Urteil vom 17.07.2019, Az. 5 A 229/16

Tatbestand

Die Klägerin begehrt die Feststellung, dass ein Teil eines Flurstückes die Verbindung zwischen verschiedenen Flächen ihres gemeinschaftlichen Jagdbezirks herstellt.

Die Klägerin als Jagdgenossenschaft verfügt über eine jagdbare Grundfläche in der Gemarkung C von etwa 410 ha. Hierzu gehörten in der Vergangenheit auch die im K gelegenen Flurstücke. Die Flurstücke 1, 2, 3, 4/1 und 5/2 stehen im Eigentum verschiedener Privatpersonen, die Flurstücke 6/3, 7, 8, 9/3, 10, 11/4, 12/5, 13/6, 14/3 und 15/7 im Eigentum der Stadt Z. Die genannten Flurstücke sind von den weiter nördlich bzw. nordöstlich gelegenen Flächen der Klägerin, insbesondere den Flurstücken 16 und 17/3, durch das im Eigentum der Stadt Z gehörende Flurstück 10, Flur 3, Gemarkung C, getrennt, welches eine Breite von ca. 4 m und eine Gesamtlänge von mindestens ca. 300 m aufweist. Der Bereich dieses Flurstückes, der die nördlichen bzw. nordöstlichen von den weiter südlich liegenden Flurstücken der Klägerin trennt, hat eine Länge von mindestens 28 m und ist westlich und östlich von Flächen der Eigenjagd des Beigeladenen zu 2 (Flurstücke 18, 19 und 20/8) umgeben. Ausweislich der zur Akte gelangten Lichtbilder weist das Flurstück 10 einen lichten Baumbestand auf.

Der gemeindliche Jagdbezirk der Klägerin ist seit dem 1. April 2015 für die Dauer von neun Jahren an den vorigen Jagdpächter, den Beigeladenen zu 1, verpachtet worden.

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