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- Band XX, II Jagdbezirke – Hegegemeinschaften
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Nr. 195 Rückgliederung ehemals arrondierter Flächen bei Wegfall des ursprünglichen Angliederungsgrundes
§ 5 BJagdG; § 3 Abs. 4 Satz 1 LJG-NRW
1. Für eine Aufhebung einer Abrundung i.S.v. § 3 LJG NRW ist die jagdliche Notwendigkeit der Maßnahme kein Tatbestandsmerkmal, sondern betrifft die auf der Rechtsfolgenseite zu treffende Ermessensentscheidung. Hierbei ist zu prüfen, ob der Rückgliederung Erfordernisse der Jagdpflege und Jagdausübung i.S.v. § 5 BJagdG entgegenstehen.
2. Eine interne Einigung von Inhabern von Jagbezirken über die Art einer Abrundung ist auch dann nicht als öffentlich-rechtlicher Vergleich zu werten, wenn deren Ergebnis von der Verwaltung umgesetzt wird. Rechtsgrundlage einer Abrundung kann nur eine Abrundungsverfügung sein.
OVG NRW Urteil vom 21. Februar 2014 – 16 A 847/11
Tatbestand
Die Beteiligten streiten um die jagdbezirkliche Zugehörigkeit von Flächen des ehemaligen gemeinschaftlichen Jagdbezirks U. . Die Flächen liegen heute im Stadtgebiet von S. und sind bislang dem Eigenjagdbezirk des Beigeladenen zu 1. angegliedert. Sie grenzen im Westen an die Eigentumsflächen des Beigeladenen zu 1., im Norden an den Eigenjagdbezirk der Stadt S. , im Osten an den Eigenjagdbezirk des beklagten Landes und im Süden an den gemeinschaftlichen Jagdbezirk I. der Klägerin. Ihre Eigentümer bilden die Angliederungsgenossenschaft der Beigeladenen zu 2.
Der gemeinschaftliche Jagdbezirk U. , der etwa 115 ha umfasste, war untergegangen, nachdem das 1934 in Kraft getretene Reichsjagdgesetz die Mindestgröße eines gemeinschaftlichen Jagdbezirks auf 150 ha festgesetzt hatte. Die jagdbezirksfrei gewordenen Flächen wurden daraufhin in den 1930er Jahren durch Verfügungen des (damaligen) Kreisjägermeisters für den Stadt- und Landkreis C. zunächst dreigeteilt und dem gemeinschaftlichen Jagdbezirk I. , dem forstfiskalischen Eigenjagdbezirk L. (heute: Land Nordrhein- Westfalen) sowie dem Eigenjagdbezirk des Rechtsvorgängers des Beigeladenen zu 1. angegliedert. Mit Schreiben vom 5. März 1968 beantragte das (damalige) Amt S. -Land, sämtliche Flächen nur einem der drei genannten Jagdbezirke anzugliedern. Zur Begründung verwies es darauf, die bisherige Aufteilung habe sich für die Gemeinde U. nachteilig ausgewirkt und insbesondere bei der Regulierung von Wildschäden zu Schwierigkeiten geführt.