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  2. Band XX, II Jagdbezirke – Hegegemeinschaften
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  4. Nr. 192 Zur Befriedung aus...

Nr. 192 Zur Befriedung aus ethischen Gründen im Jagdrecht von Niederösterreich

Art. 144 B-VG ; Art. 5 StGG; Art. 1 1. ZPEMRK; § 12 Abs. 5 Z 2; 17 Abs. 2; 18 ; 80 Nö JagdG 1974; §§ 55a ff. Kärntner-JG; (§ 6a BJagdG)

1.
Es gibt ein hohes Interesse der Allgemeinheit an einer flächendeckenden Bejagung dem sich der Eigentümer von Grundflächen im Sinne der Sozialpflichtigkeit des Eigentums unterordnen muß. 

2.
Es ist nicht unverhältnismäßig, jemanden, der aus ethischen Gründen die Jagd ablehnt auf allgemeine Befriedungsvorschriften des NÖ-Jagdgesetzes zu verweisen, nach denen ein Ruhen der Jagd davon abhängig gemacht wird, das eine Umzäunung des Grundbesitzes vorzunehmen ist.

Österreichischer Verfassungsgerichtshof Urteil vom 10. 10.2017 – Az. E 2446/2015-42, E 2448/2015-42, E 152/2016-37, E 764/2017-32

Tatbestand:

1. Die Beschwerdeführer sind Eigentümer von in Niederösterreich gelegenen land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken. Gemäß dem Niederösterreichischen Jagdgesetz 1974 (im Folgenden: Nö JagdG 1974) sind sie Mitglieder der örtlichen Jagdgenossenschaft. Da sie die Jagd grundsätzlich ablehnen, stellten die Beschwerdeführer Anträge an die zuständigen Bezirkshauptmannschaften, ihre Grundstücke von der Jagd freizustellen.

1.1. Der Erst- und der Zweitbeschwerdeführer sind Eigentümer näher bezeichneter land- und forstwirtschaftlicher Grundstücke mit einer Gesamtfläche von rund 33,3 bzw. 35,5 Hektar, die im Genossenschaftsjagdgebiet der Jagdgenossenschaft Gschwendt gelegen sind. Mit Schreiben an die Bezirkshauptmannschaft Zwettl vom 22. Juli 2015 beantragten die Beschwerdeführer jeweils, ihre Grundstücke zu »jagdrechtlich befriedeten Bezirken« zu erklären und die »Beendigung der Zwangsmitgliedschaft in der Jagdgenossenschaft Gschwendt« festzustellen. Weiters beantragten die Beschwerdeführer festzustellen, dass auf ihren Grundstücken Tiere nicht geschossen bzw. Wildstücke nicht erlegt werden dürfen (1.), Hegemaßnahmen, z. B. Fütterungen, nicht durchgeführt werden dürfen (2.), alle jagdlichen Maßnahmen, z. B. Fallenstellen, zu unterlassen sind (3.), jagdliche Einrichtungen, z. B. Fütterungen, Lecksteine, Kirrungen, Wildkameras und Ansitze, nicht errichtet werden dürfen (4.) sowie die Entfernung allfälliger bestehender jagdlicher Einrichtungen der Jägerschaft aufgetragen oder dem Grundeigentümer gestattet wird (5.).

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