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- Band XX, II Jagdbezirke – Hegegemeinschaften
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Nr. 189 Regel-Ausnahmeverhältnis der vorzeitigen Befriedung im unzulässigen Ausnahmefall
§ 6 a Abs. 1 S 1, S 2 BJagdG; § 6 a Abs. 2 BJagdG
1.
Ein Ausnahmefall zur vorzeitigen Befriedung liegt nicht vor bei ethischen Gründen zur Ablehnung der Jagd, bei psychischer Belastung durch jagdliche Geräuschkulissen, bei Verwendung von Bleimunition
auf einem Nutzgarten.
2.
Bei Abwägung des Regel-Ausnahmeverhältnisses steht das Gewissensinteresse des Eigentümers nicht höher als das Interesse der Allgemeinheit zur Hegepflicht und das Interesse der Jagdpächter auf Vertrauen zur Erfüllung des Vertrags.
VG Düsseldorf, Urteil vom 10.05.2017, Az. 15 K 5140/15
Tatbestand
Die Klägerin ist seit dem Jahr 1984 Eigentümerin des 6.387 m² großen Grundstücks in O., Gemarkung H., Flur 7, Flurstück 54, das im gemeinschaftlichen Jagdbezirk der Beigeladenen liegt, die die Jagd zuletzt zum 1. April 2012 bis zum 31. März 2021 verpachtet hat. Das Grundstück ist unbebaut und grenzt mit seiner Ostseite sowie im Norden – dort durch einen Wirtschaftsweg getrennt – und – aus nördlicher Richtung betrachtet – entlang von etwa 6/7 der Westseite an landwirtschaftlich genutzte Flächen an. Das im Übrigen an der westlichen Grundstücksgrenze gelegene Nachbargrundstück weist ebenso wie das an der südlichen Schmalseite des Grundstücks der Klägerin gelegene Grundstück Wohnbebauung auf.
Den von der Klägerin am 20. Dezember 1996 gestellten Antrag, das vorbezeichnete Grundstück zum befriedeten Bezirk zu erklärten, lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 20. Februar 1997 unter Hinweis darauf ab, dass der nicht von dem Weidenflechtzaun umgebende Teil des Grundstücks schon nicht gegen das Ein- und Auswechseln von Wild dauerhaft abgeschlossen sei und hinsichtlich des übrigen Geländeteils das öffentliche Interesse an einer ordnungsgemäßen Jagdausübung das geltend gemachte Interesse überwiege, der Entstehung von Schäden an dem von der Klägerin errichteten Zaun im Zusammenhang mit der Jagdausübung entgegenzuwirken und gesundheitsschädliche Belastungen des Bodens durch bleihaltige Munitionsrückstände zu vermeiden. Den Widerspruch der Klägerin gegen diese Entscheidung wies das Landesamt für Ernährungswirtschaft und Jagd Nordrhein-Westfalen mit Bescheid vom 17. Juni 1997 zurück.
Mit Schreiben ihres Prozessbevollmächtigten vom 30. September 2014 beantragte die Klägerin erneut die Befriedung ihres Grundstücks. Unter Vorlage einer eidesstattlichen Versicherung vom gleichen Tage machte sie zur Begründung im Wesentlichen geltend, sie baue auf dem Grundstück Obst und Gemüse an und befürchte gesundheitsschädliche Auswirkungen bleihaltiger Munition.