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- Band XX, II Jagdbezirke – Hegegemeinschaften
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Nr. 187 Zum Begriff der »ähnlichen Fläche« i.S.v. § 5 BJagdG
§§ 5 Abs. 2; 8 Abs. 1 BJagdG
1.
Für die Anwendung des Begriffs der »ähnlichen Fläche«, soweit es darum geht, dass sie eine verbindende Wirkung entfalten sollen (zweiten und dritten Regel des § 5 Abs. 2 BJagdG) ist zunächst einmal bestimmend, ob es sich um Flächen handelt, die in ihrer äußeren Gestalt natürlichen und künstlichen Wasserläufen, Wegen, Triften und Eisenbahnkörpern ähnlich sind.
2.
Flächen, die schon nach der äußeren Gestalt Wegen, Wasserläufen, Triften und Bahnkörpern nicht ähnlich sind, fallen nicht unter § 5 Abs. 2 BJagdG.
3.
Liegt eine Ähnlichkeit hinsichtlich der äußeren Gestalt vor, so kommt dennoch § 5 Abs. 2 BJagdG nicht zum Zuge, wenn die betreffende Fläche in ihrer äußeren Beschaffenheit, ihrer bodenmäßigen und geländemäßigen Ausgestaltung einen nicht unerheblich größeren hegerisch-jagdlichen Wert besitzt als Wasserläufe, Wege, Triften und Eisenbahnkörper.
4.
Schmale und langezogene Parzellen haben auch dann keinen hegerisch-jagdlichen Wert, wenn sie mit Bäumen und Büschen bewachsen sind. Auf die Möglichkeit der weidgerechten Jagdausübungsmöglichkeit kommt es nicht an.
Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 22.12.2016 –
4 ME 234/16
Gründe:
Die Beschwerde der Antragstellerin und des Beigeladenen zu 1. gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts hat keinen Erfolg.
Das Verwaltungsgericht hat den Antrag der Antragstellerin auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes, mit dem die Antragstellerin die vorläufige (»bis zur Entscheidung über die Hauptsache«) Feststellung begehrt hat, dass die Flurstücke 114, 115, 116, 118/1, 121, 122, 159/123, 160/124, 126/1, 164/128, 165/129, 130/1, 168/132, 169/133 und ein Teil des Flurstücks 149 der Flur 3 der Gemarkung A. Bestandteil des gemeinschaftlichen Jagdbezirks A. sind, mit der Begründung abgelehnt, dass die Antragstellerin keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht habe.
Gem. § 8 Abs. 1 BJagdG bildeten alle Grundflächen einer Gemeinde oder abgesonderten Gemarkung, die nicht zu einem Eigenjagdbezirk gehören, einen gemeinschaftlichen Jagdbezirk, wenn sie im Zusammenhang mindestens 150 ha umfassen. Zu einem solchen gemeinschaftlichen Jagdbezirk der Antragstellerin gehörten die von der Antragstellerin bezeichneten Flurstücke des »D.«, namentlich 114, 115, 116, 118/1, 121, 122,159/123, 160/124, 126/1, 164/128, 165/129, 130/1, 168/132, 169/133 und ein Teil des Flurstücks 149 der Flur 3 Gemarkung A. nicht mehr.