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- Band XIX, II Jagdbezirke – Hegegemeinschaften
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Nr. 182 Keine Befriedungsmöglichkeit von Grundstücken für juristische Personen
Art. 3 Abs. 1, Art. 4 Abs. 1 und 2 und Art. 14 GG.; Art. 6 Abs. 4 BayJG; § 6a BJagdG
1. § 6a BJagdG formuliert ein Befriedungsrecht für Grundflächen, die zu einem gemeinschaftlichen Jagdbezirk gehören nur zugunsten einer natürlichen Person als Eigentümer, nicht zugunsten von juristische Personen, denn nach dem Willen des Bundesgesetzgebers sollte für solche Grundflächen gerade keine Ausnahme von der Jagdpflicht aufgrund ethischer Jagdablehnungsgründe geschaffen werden.
2. Mit dem Erlass von § 6a BJagdG hat der Bund von seiner Gesetzgebungskompetenz gemäß Art. 74 Abs. 1 Nr. 28 GG Gebrauch gemacht. Mangels einer von § 6a BJagdG abweichenden landesrechtlichen Regelung (vgl. Art. 72 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 GG) gilt zugunsten des gegenüber Art. 6 Abs. 4 BayJG später erlassenen § 6a BJagdG ein Anwendungsvorrang (vgl. Art. 72 Abs. 3 Satz 3 GG).
Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 08.12.2015,
Az. – 1 BvR 2120/10 – u. 1 BvR 2146/10 –
Die Beschwerdeführerinnen zu 1. 1) und zu II. sind juristische Personen des Privatrechts und Eigentümerinnen von Grundflächen, die zu Eigenjagdrevieren gehören. Die weiteren Beschwerdeführer zu 1. 2), 3) und 4) sind natürliche Personen; sie sind Gesellschafter oder Kommanditisten und teils Geschäftsführer der Beschwerdeführerin zu 1. 1).
Die Beschwerdeführer lehnen die Jagd auf Tiere ab. Sie möchten deshalb das Ruhen der Jagd auf den Grundflächen erreichen. Die zuständige Behörde lehnte es nach Auswertung verschiedener fachlicher Stellungnahmen ab, dem Ruhen der Jagd nach dem damals allein maßgeblichen Landesjagdrecht zuzustimmen (Art. 6 Abs. 4 Bayerisches Jagdgesetz – BayJG). Die dagegen gerichteten Klagen blieben ebenso ohne Erfolg wie die anschließenden Berufungen sowie die Nichtzulassungsbeschwerden zum Bundesverwaltungsgeri cht.
Während der anhängigen Verfassungsbeschwerden erließ der Bundesgesetzgeber § 6a Bundesjagdgesetz (BJagdG). Dieser sieht nunmehr die Möglichkeit einer Befriedung von Grundflächen vor, die zu einem gemeinschaftlichen Jagdbezirk gehören und im Eigentum einer natürlichen Person stehen, wenn der Grundeigentümer glaubhaft macht, dass er die Jagdausübung aus ethischen Gründen ablehnt. § 6a BJagdG trat am 6. Dezember 2013 in Kraft.