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Nr. 165 Zur Entnahmemöglichkeit nicht individualisierbarer Wölfe
§§ 45 Abs. 7; 45a Abs. 2 Satz 1 BNatSchG
1. 45a Abs. 2 BNatSchG ist, soweit es um die Entnahme eines Wolfes geht, nicht auf mehr als ein Wolfsrudel anwendbar.
2. Sind mehrere Wolfsrudel vorhanden, aus dem ein ansonsten nicht individualisierbarer Wolf stammen könnte, der als sog. Schadwolf in Betracht kommt, muss für die Zulässigkeit einer Abschussgenehmigung jedes der Wolfsrudel die Voraussetzungen aus den §§ 45 Abs. 7, 45a Abs. 2 BNatSchG erfüllen.
VG Oldenburg, Beschluss vom 22.03.2022 – 5 B 294/22
Tatbestand:
I.
Der Antragsteller begehrt mit seinem vorläufigen Rechtsschutzantrag die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruches gegen eine unter Anordnung der sofortigen Vollziehung ergangene Verfügung des Antragsgegners, mit der dieser eine Ausnahmegenehmigung zum Abschuss von Individuen der streng geschützten Tierart Wolf aus den Rudeln „Schiffdorf“ und „Garlstedt“ erteilte.
Nach einer Reihe von Schaf-, Rinder- und Pferderissen durch Wölfe in den Territorien der Rudel „Schiffdorf“ und „Garlstedt“ erteilte der Antragsgegner mit Bescheid vom 14. Januar 2022 eine Ausnahmegenehmigung für die zielgerichtete letale Entnahme eines Individuums der streng geschützten Tierart Wolf (Canis lupus) aus den Rudeln „Schiffdorf“ und „Garlstedt“.
In den Inhalts- und Nebenbestimmungen wurde die Ausnahmegenehmigung bis zum 31. März 2022 befristet (Ziffer 2) und räumlich auf bestimmte, zum Territorium der Rudel „Schiffdorf“ und „Garlstedt“ gehörende Stadt- und Gemeindegebiete in den Landkreisen Cuxhaven und Osterholz beschränkt (Ziffer 3). Ferner erlaubte der Bescheid eine Identifizierung der Rudelzugehörigkeit zum „Schiffdorfer“ oder „Garlsteder“ Rudel über den engen räumlich-zeitlichen Zusammenhang in Anknüpfung an die zugeordneten Rissereignisse (Ziffer 4).
Unter Ziffer 5 der Nebenbestimmungen wurde angeordnet, dass nach jeder Entnahme eines Einzeltieres abgewartet werden müsse, ob im jeweiligen Revier die Nutztierrisse aufhörten. Sei dies nicht der Fall und träten weitere Übergriffe auf, könne in einem engen räumlichen und zeitlichen Zusammenhang mit bereits eingetretenen Rissereignissen sukzessive jeweils ein weiteres Mitglied der beiden Rudel bis zum Ausbleiben der Schäden entnommen werden, wobei sicherzustellen sei, dass keine Welpen und keine erkennbar laktierende Fähe entnommen werden.
Der Antragsteller hat gegen diesen Bescheid mit Schreiben vom 24. Januar 2022 Widerspruch eingelegt.
Zur Begründung des vorläufigen Rechtsschutzantrages trägt der Antragsteller im Wesentlichen Folgendes vor:
Die hier streitgegenständliche Abschussgenehmigung sei schon deshalb rechtswidrig, weil sie nicht bestimme, welche Rudeltiere vorrangig vor den Rudeltieren des jeweils anderen Rudels geschossen werden sollten. Der Antragsgegner habe auch nur eine Gefahrenprognose für beide Rudelsachverhalte getroffen; es fehle somit an einer zweiten Gefahrenprognose für das zweite der beiden Rudel. Ein weiteres Defizit der Gefahrenprognose liege darin, dass mindestens beim NTR 1757 der Wolf GW 2419m als Verursacherwolf identifiziert worden sei mit dem Zusatz „Rudelzugehörigkeit unbekannt“. Die Wölfe GW2419m und GW2403m tauchten recht häufig in der Tabelle der Nutztierrisse auf. Bei beiden Tieren dürfte es sich um Jungwölfe auf Wanderschaft handeln, die nunmehr außer Reichweite seien. Wanderwölfe gehörten nicht einem Rudel an und seien deshalb nicht in die Gefahrenprognose einzubeziehen.