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- Band XIX, XIV. Naturschutz – Landschaftsschutz –...
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Nr. 161 Einfangen von Schwänen durch nicht Jagdausübungsberechtigte; Jagdrecht auf Bundeswasserstrassen nach Landesrecht
§§ 5, 34 LJagdG RLP; §§ 44, 45 BNatSchG
Die Frage, ob dem Bund das Jagdrecht auf Bundeswasserstraßen als Jagdgenosse oder als Eigenjagdbesitzer zusteht bestimmt sich nach nicht revisiblem Landesrecht, hier (§ 7 Abs. 2 LJG).
Bundesverwaltungsgericht, Az. 3 B 12.15, Beschluss vom 27.10.2015
Gründe:
Der Kläger wendet sich gegen eine Anordnung, mit der ihm der Beklagte das Einfangen und Aneignen wildlebender Schwäne im Gebiet des beklagten Landkreises untersagt hat.
Der Kläger betrieb bis zu ihrer Räumung am 13.06.2012 eine Auffangstation für hilfsbedürftige Schwäne in T. Er hatte es sich zur Aufgabe gemacht, aus seiner Sicht kranke, verletzte oder sonst hilfsbedürftige wildlebende Vögel der Art »Höckerschwan« einzufangen und in die Station zu bringen. Mit Verfügung vom 03.04.2013 untersagte der Beklagte unter Androhung eines Zwangsgeldes das Einfangen und Aneignen wildlebender Schwäne im Gebiet des Landkreises. Zur Begründung heißt es in der Verfügung, der Kläger habe in der Vergangenheit in einer Vielzahl von Fällen gegen § 5 Abs. 1 des Landesjagdgesetzes Rheinland-Pfalz (im Folgenden: LJG) verstoßen, weil er Schwäne in Besitz genommen habe. Zudem habe er mehr als die Hälfte der im Juni 2012 in der Auffangstation vorgefundenen Tiere unter Verstoß gegen das naturschutzrechtliche Auswilderungsgebot gehalten.