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- Band XIX, XIV. Naturschutz – Landschaftsschutz –...
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Nr. 159 Zur Duldung von Biberdämmen trotz Wasserschäden an Gebäuden
§ 67 Abs. 2 BNatSchG; § 71 Brandenburgischen Naturschutzgesetzes (BbgNatSchG)
1. Eine Störung im Sinne des § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG liegt nicht erst dann vor, wenn existentielle Risiken drohen. Vielmehr genügt eine menschlich verursachte Beunruhigung eines streng geschützten Tieres an den geschützten Habitaten, die dieses zu einer Verhaltensänderung veranlassen. Hierzu zählen insbesondere Einwirkungen, die das Tier zum zumindest zeitweiligen Verlassen des Baus bzw. zur Unterbrechung des Brütens oder der Aufzucht und Versorgung des Nachwuchses veranlassen, oder zumindest die ernsthafte Gefahr eines solchen Verhaltens verursachen.
2. Wasserschäden an einem Wohngebäude aufgrund durch Biberdämme aufgestautem Gewässer stellen keine unzumutbare Belastung im Sinne von § 67 Abs. 2 Satz 1 BNatSchG dar, wenn durch bauliche Maßnahmen diese Schäden vermieden werden können.
3. Ein Entschädigungsanspruch setzt die notwendige Duldung einer unzumutbaren Beeinträchtigung voraus.
VG Frankfurt (Oder), Urteil vom 16. Juli 2014, Az. VG 5 K 1181/12
Tatbestand:
Der Kläger begehrt eine naturschutzrechtliche Befreiung zur Reduzierung bzw. Beseitigung von Biberdämmen.
Der Kläger ist seit 1989 Eigentümer des Grundstücks Gemarkung xxx, Flur xxx, Flurstück xxx, welches mit einem im Jahre 1916 errichteten Wohnhaus bebaut und Wohnsitz des Klägers und seiner Familie ist. Das Haus liegt an der westlichen Seite der Landesstraße 23 unmittelbar am Ortseingang xxx. Die Landesstraße 23 kreuzt dort das Fließ »Kaltes Wasser«. Die Entfernung des Hauses zum Fließ »Kaltes Wasser« beträgt ca. 30 m. Das »Kalte Wasser« durchfließt in Richtung Nord-Osten die xxx, ein etwa 5 km langes Niederungsgebiet nördlich der Stadt xxx, das durch das Fließ »Kaltes Wasser« verbundene Durchströmungsseen gekennzeichnet ist, unter anderem den westlich der Landesstraße 23 gelegenen Kleinen xxx und den östlich dieser Landstraße gelegenen Großen xxx.
Erstmals im Jahr 2007 bemerkte der Kläger einen Anstieg des Wasserstandes im Fließ »Kaltes Wasser« und – damit einhergehend – eine unübliche Feuchtigkeit seines Kellers. Er wandte sich bereits im Dezember 2007 an den Beklagten, um Maßnahmen zur Wasserabsenkung zu erwirken. Aufgrund der Untätigkeit des Beklagten wandte er sich mit Schreiben vom 27.10.2009 nachdrücklich an diesen und bat um »Aktivitäten zum Absenken des Wasserstandes, um eine weitere Beschädigung der Bausubstanz zu verhindern und eine Information, wie Ihrerseits in dieser Sache weiter verfahren wird.«