Nr. 158 Zur Zulässigkeit der Reusenfischrei bei Gefährdung des Fisch­otters

§§ 5 Abs 4; 14 Abs 2, 34; 63 Abs. 2 Nr. 5 BNatSchG

1.
Ein Verbandsklagerecht einer anerkannten Naturschutzvereinigung i.S. v. § 2 Abs. 1 Nr. 1 UmwRG besteht nicht, da die Reusenfischrei nicht zu den Vorhaben zählt, nach der die Pflicht zu einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht. Sie besteht auch nicht nach § 34, 63, 64 BNatSchG, das Verbot der Reusenfischrei keine habitatsrechtliche Abweichungsentscheidung ist.

2.
Die Reusenfischrei ist ein Eingriff in die Natur und deshalb ein
Projekt i.S. von § 34 Abs. 1 S. 1 BNatSchG.

3.
Die Reusenfischrei ist als Projekt i.S.v. § 34 Abs. 1 S 1 BNatSchG geeignet das FFH-Gebiet Steinhuder Meer erheblich zu Beeinträchtigen, weil nicht ausgeschlossen werden kann, dass Fischotter in den Reusen verenden.

OVG Lüneburg, Urteil vom 03.03.2015, 4 LC 39/13

Gründe:

Der Kläger begehrt die Verpflichtung der Beklagten, die Reusenfischerei im Steinhuder Meer bis zum Abschluss einer Verträglichkeitsprüfung zu untersagen, soweit keine Reusen eingesetzt werden, die mit technischen Vorrichtungen ausgestattet sind, die geeignet sind, die Tötungsgefahr von Fischottern auszuschließen.

Das Steunhuder Meer mit seinen Randbereichen ist durch den Durchführungsbeschluss der Kommission vom 18. November 2011 über die Annahme einer fünften aktualisierten Liste von Gebieten von gemeinschaftlicher Bedeutung in der atlantischen biogeografischen Region (ABl. EU Nr. L 11/1) als Gebiet DE3420331 in die Liste nach Art. 4 Abs. 2 Unterabs. 3 der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (ABl. EG Nr. L 206/7) – FFH-Richtlinie – aufgenommen worden. Im Jahr 2010, ferner im August und September 2011, im Juni, Juli und September 2013 sowie im Jahr 2014 sind an verschiedenen Stellen am Steinhuder Meer Fischotter mittels Fotofallen nachgewiesen worden, nachdem dort über viele Jahrzehnte keine Fischotter mehr gelebt hatten. Im Jahr 2013 konnten auf diese Weise auch 2 Jungtiere im Bereich des Meerbaches am Westufer des Steinhuder Meeres erfasst werden. Die genaue Anzahl der Tiere ist nicht bekannt.

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