- /
- Band XXI, XI Haftungsfragen - Schadensersatz -...
- /
- Nr. 150 Kein Schadensersatzanspruch bei...
Nr. 150 Kein Schadensersatzanspruch bei Vermähung von Rehen bei nichtigem Jagdpachtvertrag
§ 823 BGB
Ist ein Jagdpachtvertrag nichtig, besteht für den Jagdpächter keinerlei Aneignungsrecht am Wild. Damit entfällt ein Schadensersatzanspruch, sofern Wild durch unsachgemäßes Mähen einer Wiese getötet wird.
AG Mayen, Urteil vom 30.12.2020 Az. 2f C 400/19
Tatbestand
Der Kläger macht Schadensersatz wegen des angeblichen Vermähens zweier Rehe am 3.6.2018 im gemeinschaftlichen Jagdbezirk Baar II gegen den
Beklagten geltend.
Der Kläger hatte vor dem Landgericht Koblenz unter dem Az.: 10 O 89/19 Klage gegen die Jagdgenossenschaft B erhoben mit dem Begehren festzustellen, dass der zwischen den Parteien geschlossene Jagdpachtvertrag bezüglich des gemeinschaftlichen Jagdbezirks B Teil II vom 15.12.2015 nichtig sei. Durch Urteil vom 2.12.2019 wurde festgestellt, dass der zwischen dem hiesigen Kläger und der Jagdgenossenschaft B geschlossene Jagdpachtvertrag bezüglich des gemeinschaftlichen Jagdbezirks B Teil II vom 15.12.2015 nichtig ist. Durch Urteil des OLG Koblenz vom 23.09.2020 wurde die Berufung des hiesigen Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Koblenz vom 02.12.2019 zurückgewiesen. Die Revision wurde nicht zugelassen.
Der Kläger trägt vor, er sei Pächter des gemeinschaftlichen Jagdbezirks B II, der Beklagte sei Landwirt. Er ist der Ansicht, der Beklagte habe schuldhaft den Tod von 2 Stück Rehwild zu vertreten und schulde ihm deshalb Schadensersatz in Höhe von 1.643,40 €.
Mit Schriftsatz vom 19.09.2019 führte der Kläger aus, dass, wenn eine rechtskräftige Entscheidung über die Nichtigkeit des Jagdpachtvertrages vorliege, könnte der vorliegende Rechtsstreit für erledigt erklärt werden.