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- Band XXI, XI Haftungsfragen - Schadensersatz -...
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- Nr. 149 Haftung des Jagdpächters...
Nr. 149 Haftung des Jagdpächters für schlechterkennbare Durchfahrtsperre
§§ 254, 823 839 BGB, Art 34 GG, § 3 AmtsO SH, § 26 JagdG SH
1. Für von einem Vorpächter mit einer jagdlichen Zielsetzung geschaffene Einrichtungen, treffen den aktuellen Jagdpächter Verkehrssicherungspflichten, sofern ihm die Einrichtungen bekannt sind.
2. Eine jagdliche Zielsetzung ist auch die Schaffung von Ruhezonen für das Wild.
BGH, Urteil vom 23.04.2020, Az. III ZR 251/17
Tatbestand
Der Kläger macht unter dem Vorwurf einer Verkehrssicherungspflichtverletzung gegen die Beklagten Schadensersatzansprüche wegen eines Fahrradunfalls geltend.
Der Kläger war bis zu dem Unfallgeschehen als Marineoffizier der Bundeswehr
tätig. Am Nachmittag des 15. Juni 2012 unternahm er mit seinem Mountainbike eine
Radtour. Über die ihm unbekannten Örtlichkeiten hatte er sich zuvor mittels
einer Karten-App informiert. Gegen 17.00 Uhr bog er von einer Straße in einen zum
Gebiet der zu 1 beklagten Gemeinde gehörenden unbefestigten Feldweg ab, der als Sackgasse in einem Waldstück endete. Nach ungefähr 50 m befand sich auf dem Feldweg eine Absperrung. Diese bestand aus zwei in der Mitte des Weges befindlichen vertikalen nach unten auf den Boden gerichteten Holzlatten, an denen das Verkehrszeichen 260 (Verbot für Kraftfahrzeuge) befestigt war und die durch zwei waagerecht verlaufende verzinkte Stacheldrähte in der Höhe von etwa 60 cm und 90 cm gehalten wurden. Diese waren ihrerseits seitlich des Feldweges an im Unterholz stehenden Holzpfosten befestigt. An einem dieser Pfosten konnten die Stacheldrähte gelöst werden, um die Absperrung zu öffnen. Diese war Ende der 1980er-Jahre mit Zustimmung der Beklagten zu 1 durch den damaligen Jagdpächter errichtet worden. Der ehemalige Bürgermeister der Beklagten zu 1 hatte bis in das Jahr 2013 circa zwei- bis dreimal pro Quartal nach der Absperrung gesehen. Die Beklagten zu 2 und 3 waren die am Unfalltag verantwortlichen Jagdpächter des Niederwildreviers und nutzten den Feldweg regelmäßig, um zu einer hinter der Absperrung gelegenen Wiese zu gelangen, wo sich ein mobiler Hochsitz/Jagdwagen befand.