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- Band XX, XI Haftungsfragen - Schadensersatz -...
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- Nr. 146 Zur Verkehrssicherungspflicht bei Treibjagden....
Nr. 146 Zur Verkehrssicherungspflicht bei Treibjagden. Keine Schutzpflicht für unkontrolliertes Fluchtverhalten
§ 823 BGB
1.
Der Veranstalter einer Treib- oder Drückjagd hat nicht die Pflicht vor jedweder Gefahr, die mit dem Abhalten solcher Jagden generell verbunden sind Vorsorge zu treffen.
2.
Das Fluchtverhalten von Wild ist naturgegeben und wird nicht nur durch eine Treibjagd verursacht. Die Jagd muss deshalb eine besondere weitere Gefahrensituation provozieren um eine erhöhte Verkehrssicherungspflicht auslösen zu müssen, als die bloße Flucht des Tieres, die auch durch andere Waldnutzer verursacht weren kann.
AG Daun, Urteil vom 20.3.2018, Az. 3b C 322/17
Tatbestand:
Mit der vorliegenden Klage begehrt die Klägerin von dem Beklagten die Zahlung von Schadensersatz wegen angeblicher Verkehrssicherungspflichtverletzung im Rahmen einer Treibjagd.
Die Klägerin betreibt zwischen zwei Orten einen Pferdehof mit ca. 25 Pferden.
Rund um die Stallungen und sonstigen Ökonomiegebäude sind die Weideflächen gelegen, die allesamt umzäunt sind, und zwar mit eingeschlagenen Holzpfosten, etwa 2 – 3 m voneinander entfernt, an denen 3 Isolatoren angebracht sind, durch die die beiden Litzen, sowie Draht durchgeführt werden.
Der Beklagte ist Pächter des Jagdbezirks O und veranstaltete, wie auch weitere Jagdpächter der Jagdbezirke B, Z etc. am 06.11.2016, eine Treibjagd. Diese fand von B aus gesehen, links oberhalb des Hofes und der Weiden der Klägerin in dem Waldgebiet D statt.
Am 06.11.2016 geriet ein Hirsch, der rechts oberhalb des Hofes der Klägerin aus dem Waldstück K kommend auf die Weiden der Klägerin und verhakte sich in den Weidezäunen und richtete dort Schäden an.
Die Klägerin verlangte mit Schreiben vom 02.05.2017 von dem Beklagten die Zahlung von insgesamt 4.282,18 €, wobei sich der Betrag zusammensetzt aus Reparaturkosten für die Zäune in Höhe von 4.167,18 €, 25,00 € Kostenpauschale und 90,00 € für das Aufbringen von 4,5 Stunden zur Beaufsichtigung und Beruhigung der Pferde.