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- Band XXII, XVIII Verschiedenes
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Nr. 143 Zum Recht auf Herausgabe der Streckenlisten von Hegegemeinschaften
Art. 3 Abs. 1 Satz 1 Bayerisches Umweltinformationsgesetz (BayUIG); § 16 Abs. 5 AVBayJG
1. Bei den Streckenlisten handelt es sich um Umweltinformationen im Sinn von Art. 2 Abs. 2 Nr. 3 Buchst. a BayUIG.
2. Durch die Informationsweitergabe werden keine schutzwürdigen Interessen der betroffenen Revierinhaber beeinträchtigt, sofern ihre Namen geschwärzt sind
VG Würzburg, Urteil vom 17.6.2024 – W 9 K 23.635
Tatbestand:
Die Kläger begehren einen Informationszugang zu Streckenlisten für das Schalenwild im Jagdjahr 1. April 2022 bis 31. März 2023 für bestimmte Reviere der Hegegemeinschaften 64* K…, 63* E…, 64* M… und 64* K….
- Mit Schreiben der Klägerbevollmächtigten vom 15. Mai 2023, beim Landratsamt Miltenberg (im Folgenden: Landratsamt) am selben Tag per Fax eingegangen, verlangten die Kläger unter der Ziffer „2. Verweigerung der Herausgabe von Umweltinformationen“ die Herausgabe der Streckenlisten aller Schalenwildarten für fünf Hegegemeinschaften (HG …1, HG …9, HG …0, HG …2 und HG …8). Hierzu wurde eine Frist bis zum 16. Mai 2023, 15 Uhr, gesetzt. Auf die Begründung des Schreibens wird im Einzelnen Bezug genommen.
Mit Schreiben vom 16. Mai 2023 verwies das Landratsamt auf die Korrespondenz aus der Vergangenheit, insbesondere das Schreiben der Staatsministerin Michaela Kaniber an den BJV-Präsidenten Ernst Weidenbusch vom 3. Februar 2023. Darüber hinaus wurde an der bisherigen Rechtsauffassung des Landratsamts festgehalten. - Mit Schriftsatz ihrer Bevollmächtigten vom 17. Mai 2023, bei Gericht eingegangen am selben Tag, ließen die Kläger Klage erheben und zunächst beantragen,
„Der Beklagte wird verurteilt, an die Kläger die Streckenlisten für das Schalenwild im Jagdjahr 1. April 2022 bis 31. März 2023 für die Hegegemeinschaften …1 K…, …9 E…, …0 M…, …2 K… im Landkreis Miltenberg in Bayern herauszugeben.“Zur Klagebegründung wurde ausgeführt: Die Kläger, anerkannte Jägervereinigungen im Sinne des Jagdgesetzes und eingetragene Vereine, hätten zuletzt mit Schreiben vom 15. Mai 2023 Streckenlisten für Schalenwild für die Hegegemeinschaften …1 K…, …9 E…, …0 M…, …2 K… im Landkreis Miltenberg herausverlangt. Die Kläger seien anspruchsberechtigt im Sinne des Art. 3 Abs. 1 Satz 1 BayUIG. Das Landratsamt sei eine informationspflichtige Stelle im Sinne des Art. 1 Abs. 2, Art. 2 Abs. 1 Nr. 1 BayUIG, Art. 1 BayVwVfG und Art. 3 Abs. 1 Nr. 1 BayVwVfG, an die der Antrag auf Zugang zu den begehrten Informationen zu richten gewesen sei. Dem Landratsamt seien nach den gesetzlichen Vorgaben spätestens bis zum 10. April des jeweiligen Jahres die Streckenlisten zu übermitteln. Der § 16 Abs. 2 AVBayJG sehe hierzu vor, dass die Streckenliste der Jagdbehörde jederzeit auf Verlangen zur Einsicht vorzulegen sei. Nach Ablauf des Jagdjahres, spätestens bis zum 10. April, habe der Revierinhaber die mit dem 31. März abgeschlossene und unterschriebene Streckenliste der Jagdbehörde vorzulegen. Der Beklagte verfüge also über die begehrten Informationen. Der Beklagte habe mit Schreiben vom 16. Mai 2023 die Herausgabe der Streckenlisten abgelehnt. Bereits seit dem Jahr 2021 verweigere die Behörde die Herausgabe und sei der Ansicht, dass die Streckenlisten der Reviere nur den jeweiligen Hegegemeinschaftsleitern zustünden. Bei den Informationen über die getätigten Abschüsse in den Hegegemeinschaften handele es sich jedoch um Umweltinformationen im Sinne von Art. 2 Abs. 2 Nr. 3 Buchst. a BayUIG. Auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts Augsburg (U.v. 12.04.2021 – Au 9 K 19.1427) werde verwiesen. Ein besonderes Interesse sei nach Art. 3 Abs. 1 Satz 1 BayUIG nicht darzulegen, vielmehr handele es sich um ein „Jedermann-Recht“. Dem Anspruch der Kläger auf Zugang zu den begehrten Umweltinformationen könnten auch keine Versagungsgründe entgegengehalten werden. Konkrete Versagensgründe seien auf die Anfragen in diesem Jahr auch nicht von dem Beklagten mitgeteilt worden. Es werde stets auf ein veraltetes