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Nr. 142 Keine Befreiung von der Hundesteuer für die Haltung von Jagdgebrauchshunden

Art. 105 Abs. 2a GG; § 4; 41 LJG Niedersachsen

1. Wird ein über die Befriedigung der allgemeinen Lebensführung hinausgehender Aufwand, der Teil des persönlichen Lebensbedarfs und der persönlichen Lebensführung ist, betrieben, kommt es nicht darauf an, von wem und mit welchen Mitteln der Konsum finanziert wird und welchen Zwecken er des Näheren dient.

2. Der Umstand, dass für ein Jagdrevier ein brauchbarer Jagdhund vorgehalten muss, lässt keine Verpflichtung erkennen, solche Hunde von der Hundesteuer zu befreien. Auch der Gleichheitsgrundsatz (unter Bezug auf z.B. befreite Sanitätshunde) ist nicht verletzt.

OVG Lüneburg, Beschluss vom 29. August 2023 – Az. 9 LA 147/22

Gründe:

Der Zulassungsantrag des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Braunschweig, mit dem dieses den Bescheid der Beklagten vom 25. Juni 2020 über die Ablehnung des Antrags des Klägers auf Befreiung von der Hundesteuer für seine drei Jagdhunde für rechtmäßig erachtet hat, hat keinen Erfolg.

  1. Die Berufung ist nicht wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des Urteils im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen.

Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils im Sinne dieser Vorschrift sind gegeben, wenn ein die Entscheidung tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird. Sie sind nicht erst dann gegeben, wenn bei der im Zulassungsverfahren allein möglichen summarischen Überprüfung der Erfolg des Rechtsmittels wahrscheinlicher ist als der Misserfolg. Das Zulassungsverfahren hat nicht die Aufgabe, das Berufungsverfahren vorwegzunehmen (BVerfG, Beschluss vom 21.12.2009 – 1 BvR 812/09 – juris Rn. 16). Schlüssige Gegenargumente liegen dann vor, wenn der Antragsteller substantiiert rechtliche oder tatsächliche Umstände aufzeigt, aus denen sich die gesicherte Möglichkeit ergibt, dass die erstinstanzliche Entscheidung unrichtig ist (BVerfG, Beschluss vom 20.12.2010 – 1 BvR 2011/10 – juris Rn. 19). Um ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils darzulegen, muss sich der Zulassungsantragsteller substantiiert mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen. Welche Anforderungen an Umfang und Dichte seiner Darlegung zu stellen sind, hängt deshalb auch von der Intensität ab, mit der die Entscheidung des Verwaltungsgerichts begründet worden ist (vgl. Senatsbeschluss vom 1.11.2021 – 9 LA 11/20 – juris Rn. 37 m. w. N.).

Gemessen daran hat der Kläger keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils dargetan.

  1. a) Der Kläger wendet gegen das angefochtene Urteil ein, mit der Hundesteuer solle die vermutete besondere wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Hundehalters erfasst werden, dieses Ziel greife aber in Bezug auf die notwendigen und vom Landesgesetzgeber vorgeschriebenen brauchbaren, geprüften Jagdhunde nicht. Gemäß § 4 NJagdG sei jeder Jagdausübungsberechtigte verpflichtet, bei der aktiven und ausgiebigen Jagd einen brauchbaren Hund mitzuführen. Er, der Kläger, halte seine Jagdgebrauchshunde nur zu diesem Zweck. Die Jagdausübung diene der Förderung und Durchsetzung des Allgemeininteresses sowie dem Tier- und Naturschutz. Ohne brauchbare Jagdhunde sei eine tierschutzgerechte Jagd nicht möglich. Die Kosten für die Jagdhundehaltung würden wegen ihrer Bedeutung für Natur und Umwelt für die Allgemeinheit aufgewandt. Der persönliche Zweck der Haltung von Jagdgebrauchshunden trete deshalb hinter dem überwiegenden Allgemeininteresse zurück.

Dieser Einwand greift nicht durch.

Der Kläger kann sich nicht darauf berufen, er sei von der Hundesteuer zu befreien, weil er seine Jagdhunde nur zum Zweck der Jagdausübung halte.

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