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  2. Band XXIII, I Jagdrecht-Hegepflicht-Jagdausübungsrecht
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Nr. 141 Unterlassungsanspruch des Jagdpächters bei frei laufenden Hunden und Fahrzeugnutzung

§ 1004 Abs. 1 BGB; § 59 BNatSchG; Art. 13 BayWaldG

  • Ein Jagdausübungsberechtigter kann von Dritten nach § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB Unterlassung verlangen, wenn Hunde im Jagdrevier frei umherlaufen und dadurch sein Jagdausübungsrecht beeinträchtigt wird.

  • Das Befahren von Wegen im Jagdrevier mit Hunden an oder aus einem Kraftfahrzeug ist keine Form des nach Bundesnaturschutzgesetz oder Bayerischem Waldgesetz zulässigen Gemeingebrauchs, wenn nicht der Erholungszweck im Vordergrund steht.

  • Die Ausnahme land- und forstwirtschaftlichen Verkehrs nach § 41 StVO greift nur bei tatsächlichem Nachweis des Zwecks; bloße Behauptungen sind nach § 936 i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO nicht ausreichend.

LG Coburg, Urteil vom 5. Januar 2022, Az. 24 O 817/21

Tenor
  1. Dem Verfügungsbeklagten wird aufgegeben, es zu unterlassen, Hunde, die ihm gehören oder die unter seiner Aufsicht stehen, in den Gemeindejagdrevieren A und B von fahrenden Pkws aus zu führen.

Im Übrigen wird der Antrag zurückgewiesen.

  1. Dem Verfügungsbeklagten wird für jeden Fall der Zuwiderhandlung die Verhängung eines Ordnungsgeldes von bis zu 250.000 €, ersatzweise Ordnungshaft, sowie die Verhängung von Ordnungshaft bis zu sechs Monaten angedroht.
  2. Von den Kosten des Rechtsstreits haben der Verfügungskläger 1/4 und der Verfügungsbeklagte 3/4 zu tragen.
Tatbestand:

Der Verfügungskläger begehrt im Wege der einstweiligen Verfügung, dass der Verfügungsbeklagte es in seinem Jagdrevier unterlässt, Hunde frei umherlaufen zu lassen.

Der Verfügungskläger ist Jagdpächter der Gemeindejagdreviere A und B im Gebiet der A-Stadt. Als solcher ist er dort jagdausübungsberechtigt.

Am 25.11.2021 gegen 15:40 Uhr befuhr der Verfügungsbeklagte mit einem gelben VW Bus einen befestigten Weg im Jagdrevier A. An der Zufahrt zu diesem Weg befindet sich das Verbotszeichen 250 der Anlage 2 zu § 41 Abs. 1 StVO mit der Ausnahme für land- und forstwirtschaftliche Fahrzeuge.

Direkt neben und schräg hinter dem Fahrzeug liefen vier große Hütehunde. Da der Verfügungskläger derartiges Vorgehen zuvor öfters beobachtet hatte und hiermit nicht einverstanden war, sprach er den Verfügungsbeklagten auf dessen Verhalten an, sodass es zu einem Streit kam.

Der Verfügungskläger ist der Ansicht, er könne vom Verfügungsbeklagten verlangen, dass dieser es unterlässt, seine Hunde frei in seinem Jagdrevier herumlaufen zu lassen. Das Freilaufenlassen eines Hundes stelle eine Ordnungswidrigkeit dar. Hierdurch werde er auch in seinem Jagdausübungsrecht beeinträchtigt. Denn durch freilaufende Hunde würden vom Wild als Gefahr wahrgenommen, sodass es nicht zum Fressen aus dem Wald austrete bzw. die Flucht in verdichtete Waldteile antrete. Infolgedessen könne es nicht bejagt werden und dem Verfügungskläger werde es erschwert, den behördlich vorgegebenen Abschussplan zu erfüllen. Des Weiteren nehme das Wild auch Schaden, da es durch die hervorgerufene Beunruhigung oder Flucht – zumal im Winter – geschwächt werde.

Des Weiteren sei es gemäß § 28 Abs. 1 Satz 3 StVO untersagt, Tiere von einem Kraftfahrzeug aus zu führen.

Der Verfügungskläger beantragt:

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