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- Band XXII, XVIII Verschiedenes
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Nr. 141 Haftung für Vermessungskosten nach Grenzstreitigkeit
§ 823; 919 BGB
Sofern im Rahmen einer Unklarheit über eine Parzellengrenze eine Vermessung durchzuführen ist, haften beide anliegenden Grundstückseigentümer hälftig für die dadurch entstandenen Kosten
LG Lüneburg, Urteil vom 18.1.2023 – Az. 6 S 44/22
Gründe:
I.
Die Klägerin nimmt den Beklagten auf Erstattung von verauslagten Vermessungskosten in Anspruch.
Die Klägerin ist Eigentümerin des Gemeindeweges mit der Flurstücksbezeichnung Gemeinde W Flur 1, Flurstück 246/12. Der Beklagte ist Eigentümer des angrenzenden Flurstücks Gemeinde D Flur 1, Flurstück 36/2 und Flurstück 46/1, das von ihm landwirtschaftlich genutzt wird.
Am 14.07.2021 erfolgte vom Landesamt für Geoinformation und Landvermessung Niedersachsen, Katasteramt Lüchow, eine Grenzfeststellung und Abmarkung in Bezug auf zwischen den Parteien streitige Flächen. Die Klägerin zahlte die Kosten der Vermessung in Höhe von 2.050,77 € und verlangte die Erstattung von dem Beklagten.
Die Klägerin behauptet, der Beklagte habe Kartoffeln auf dem Gemeindeweg angebaut, sodass die ursprüngliche Wegbreite nicht mehr gegeben gewesen sei. Der Beklagte habe gewusst, dass er jenseits seiner Flächen arbeite. Die Klägerin ist der Auffassung, sie habe einen Anspruch auf Ausgleich der Gesamtkosten.
Der Beklagte ist dem Begehren entgegengetreten und behauptet, eine Grenzverletzung habe nicht vorgelegen und auch die Klägerin habe im Eigentum des Beklagten stehende Flächen in Anspruch genommen. Die Lage der Grenze sei seit jeher unklar gewesen. Er habe weder Grenzzeichen verändert noch entfernt. Die Nutzung sei stillschweigend akzeptiert worden.
Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Zur Begründung führt das Amtsgericht aus, dass der Klägerin keine Anspruchsgrundlage für die Erstattung der Kosten zustehe. Die Kostentragung zu gleichen Teilen gemäß § 919 Abs. 3 BGB scheide aus, da nicht erkennbar sei, dass der Beklagte mit dem Abmarkungsverfahren einverstanden gewesen wäre oder eine Kostenzusage erteilt habe. Der Grenzverlauf sei zwischen den Parteien streitig, sodass § 919 Abs. 3 BGB keine Anwendung fände. Auch ein Anspruch gemäß
- 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 19 Abs. 1 Nr. 1 NVermG bzw. § 274 Abs. 1 StGB scheide aus. Ein schuldhaftes Handeln des Beklagten sei nicht feststellbar.
Hinsichtlich der Einzelheiten wird gemäß § 540 ZPO Bezug genommen auf das erstinstanzliche Urteil.