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Nr. 140 Grenzen der Disziplinarordnung einer Hegegemeinschaft

§ 3 LJG-RLP; § 15 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 LJVO

1. Nach § 15 Abs. 2 Satz 3 LJVO sind Beschlüsse und Maßnahmen der Hegegemeinschaft, die dem Gesetzeszweck des § 2 LJG entgegenstehen und insbesondere geeignet sind, die gemäß § 31 Abs. 1 Satz 1 und 2 LJG geforderte Abschussgestaltung zu behindern, unzulässig.

2. Maßnahmen, die strafähnlichen Charakter haben müssen klar ersichtliche, eindeutige Anforderungen haben, die dem verfassungsrechtlichen Bestimmtheitsgrundsatz so weit wie möglich genügen.

Tatbestand:

Die Kläger wenden sich gegen disziplinarische Maßnahmen der Beklagten.

Sie sind Jagdausübungsberechtigte im Jagdbezirk „H“ und als solche Mitglieder der Beklagten, einer Rotwildhegegemeinschaft. Im Februar 2022 richteten die Kläger in ihrem Jagdrevier eine Drück- bzw. Bewegungsjagd auf Schwarzwild aus. Dies nahm die Beklagte zum Anlass, am 15. September 2022 ihren Disziplinarausschuss anzurufen.

Im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Disziplinarausschuss gaben die Kläger an, die am 21. oder 22. Februar 2022 durchgeführte Bewegungsjagd sei wegen erheblicher Wildschäden in ihrem Revier notwendig gewesen. Von dem im Bejagungskonzept der Beklagten enthaltenen Gebot einer Jagdruhe hätten sie keine Kenntnis gehabt. Dieses sei auch rechtswidrig.

Mit zwei inhaltsgleichen Disziplinarsprüchen vom 19. Dezember 2022 wurde den Klägern durch den Disziplinarausschuss der Beklagten die Zahlung eines Strafgelds in Höhe von 400,00 € aufgegeben. Zur Begründung ist insbesondere ausgeführt, die durchgeführte Drückjagd stelle einen Verstoß gegen Ziffer 5 Abs. 2 des Beja- gungskonzepts der Beklagten vom 3. Dezember 2013 i.d.F. vom 28. März 2015 – im Folgenden: Bejagungskonzept – dar. Diese Regelung beinhalte zum einen ein grundsätzliches Jagdverbot im Zeitraum von Februar bis April sowie ein Verbot von Bewegungsjagden nach dem 31. Dezember eines jeden (Jagd-)Jahres (das am 1. April beginnt und am 31. März endet). Mit der Durchführung der Drückjagd hätten die Kläger gegen diese beiden Regelungen verstoßen. Der Verstoß gegen das Verbot von Bewegungsjagden sei ein schwerwiegender Verstoß, da das Maß der Beunruhigung des gesamten Wildbestands um ein Vielfaches höher anzusehen sei als bei einer Einzeljagd. Der in Tateinheit begangene Verstoß gegen die grundsätzliche Jagdruhe sei demnach regelmäßig als weniger vorwerfbar zu erachten, insbesondere da es Wildschäden im Revier der Kläger gegeben habe und eine zielgerichtete (Einzel-)Jagd als legitimes Mittel zur Eindämmung des Schwarzwildbestands und damit zur Verhinderung von ausufernden Wildschäden sowie zur Verhinderung von Wildseuchen hätte angesehen werden können. Dessen ungeachtet liege jedenfalls ein relevanter Verstoß gegen das Verbot von Bewegungsjagden vor. Ein die Jagd rechtfertigender Grund sei nicht gegeben.

 

Die Kläger haben am 18. Januar 2023 Klage erhoben.

 

Nach einem Hinweis des Gerichts, wonach – abweichend von der Rechtsbehelfsbelehrung der Disziplinarsprüche – zunächst ein Vorverfahren durchzuführen sei, erhoben die Kläger unter dem 20. März 2023 Widerspruch. Diesen begründeten sie im Wesentlichen damit, dass sich aus dem Tenor der Disziplinarsprüche nicht ergebe, ob sie das Strafgeld jeweils einzeln oder als Gesamtschuldner zu zahlen hät- ten. Dies sei ein Verstoß gegen das Transparenzgebot. Zudem sei die Disziplinarordnung mangels entsprechender Rechtssetzungsbefugnis der Beklagten un- wirksam. Auch fehle es den Tatbeständen, an welche die Strafgelder anknüpften, an einer hinreichenden Bestimmtheit.

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