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- Band XXIII, I Jagdrecht-Hegepflicht-Jagdausübungsrecht
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- Nr. 140 Fiskalverwaltung und privatrechtlicher...
Nr. 140 Fiskalverwaltung und privatrechtlicher Rechtsweg schließen Leistungsklage aus
§ 1 Abs. 1 BImAG, §§ 42 Abs. 2, 61 Nr. 1 VwGO
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Ein Anspruch auf Erteilung eines Jagdausübungsrechts gegen die Bundesanstalt für Immobilienaufgaben besteht nicht, wenn diese im Rahmen der Fiskalverwaltung tätig wird und Jagdrechte ausschließlich privatrechtlich vergibt. Die öffentlich-rechtliche Leistungsklage ist insoweit unzulässig.
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Für die Bewilligung eines Betretungs- oder Jagdrechts auf Flächen des Bundesforstes ist grundsätzlich der Verwaltungsrechtsweg nur eröffnet, wenn eine hoheitliche Entscheidung in Rede steht. Wird das Begehren privatrechtlich vergeben oder ist bereits vor Klageerhebung erfüllt, fehlt es am Rechtsschutzinteresse.
OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 23. Juni 2025, Az. 2 LZ 157/22 OVG
Vorgehend VG Schwerin, Urteil vom 10. Dezember 2021, Az. 3 A 199/21 SN
Tenor:
- Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Schwerin vom 10. Dezember 2021 wird abgelehnt.
- Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens vor dem Oberverwaltungsgericht.
- Der Streitwert wird für das Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht auf 5.000,- € festgesetzt.
Gründe:
I.
Der Kläger begehrt von dem Beklagten, ihm das Betreten und Jagen auf der Liegenschaft des Bundesforstbetriebes T zu gestatten.
Das Verwaltungsgericht Schwerin hat die hierauf gerichtete Klage des Klägers mit Urteil vom 10.12.2021 abgewiesen. Die Klage sei unzulässig. Dem Kläger fehle die für die allgemeine Leistungsklage erforderliche Klagebefugnis nach § 42 Abs. 2 VwGO analog. Die Klagebefugnis liege vor, wenn ein Rechtssatz gegeben ist, der die Verwaltung zu
einem Tun, Dulden oder Unterlassen objektiv verpflichte. Bei der Beklagten handele es
sich um eine rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts nach § 1 Abs. 1 BlmAG, also
um eine juristische Person im Sinne des § 61 Nr. 1 VwGO, die der Verwaltung zuzurechnen sei.
Ein normierter öffentlich-rechtlicher Anspruch auf Erteilung eines Jagdausübungsrechts im Sinne des klägerischen Begehrens bestehe nicht. Ein solcher ergebe sich auch nicht aus dem allgemeinen Gleichheitsgrundsatz in Verbindung mit einem (ehemaligen) Beamtenstatus unter Heranziehung der Zwei-Stufen-Theorie. Vielmehr sei eine
abgeleitete Jagdausübungsberechtigung bzw. Jagderlaubnis – wie sie der Kläger begehre – gesetzlich ausschließlich und abschließend privatrechtlich ausgestaltet.
Die Beklagte werde hier nicht hoheitlich, zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben tätig, sondern handele im Rahmen der Fiskalverwaltung, sodass ein Rückgriff auf die Zwei-Stufen- Theorie ausscheide. Abgeleitete Jagdausübungsrechte würden ausschließlich privatrechtlich auf Dritte übertragen. Die Beklagte handele in diesem Bereich nicht hoheitlich, sondern stehe jeglichem anderen Jagdausübungsberechtigten gleich und handele daher ausschließlich fiskalisch.
Auch sei nicht ersichtlich, dass es überhaupt eine einheitliche Handhabung der Beklagten hinsichtlich ehemaliger Forstbeamter dahingehend gebe, dass ihnen im Ruhestand stets Zugang zu den vormals verwalteten Gebieten gewährt und ihnen dort die Jagdausübung erlaubt werde. Dass im Einzelfall ehemaligen Forstbeamten die Jagdausübung privatrechtlich eingeräumt worden sei, begründe keine öffentliche Verwaltungspraxis.
Dagegen wendet sich der Kläger mit seinem am 01.03.2022 beim Verwaltungsgericht Schwerin eingegangenen Antrag auf Zulassung der Berufung, den er mit am 01.04.2022 beim Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern eingegangenen Schriftsatz begründet hat. Die Beklagte ist dem Vorbringen entgegengetreten. Das Oberverwaltungsgericht hat in einer ausführlich begründeten Aufklärungsverfügung den Kläger darauf hingewiesen, dass sein Zulassungsantrag ohne Erfolg bleiben dürfte, weil sich das Urteil des Verwaltungsgerichts im Ergebnis als richtig erweisen dürfte.
