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- Band XXII, IV Jagdgenossenschaft
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Nr. 139 Umlagebescheid einer Jagdgenossenschaft. Ersatzvornahmeandrohung zur Durchsetzung eines Haushaltsplanes
Art. 11 BayJagdG; § 29 BJagdG
1. Ein aus der Genossenschaftskasse geleisteter Schadensersatz für Wildschaden ist von den einzelnen Jagdgenossen nach dem Verhältnis des Flächeninhalts ihrer beteiligten Grundstücke zu tragen.
2. Die Jagdgenossenschaft ist verpflichtet einen Haushaltsplan zu erlassen. Erledigt sie dies nicht Fristgerecht ist eine Ersatzvornahme zulässig.
VG Bayreuth, Gerichtsbescheid vom 11.6.2024 – B 1 K 22.1103
Tatbestand
Der Klägerin wendet sich gegen den Umlagebescheid der Beklagten vom 25. Oktober 2022.
Die Klägerin ist als Eigentümerin der im Einzelnachweis Nummer … des Jagdkatasters der Jagdgenossenschaft … aufgeführten Grundstücke Mitglied der Jagdgenossenschaft …. Die im Einzelnachweis aufgeführten Grundstücke der Klägerin haben eine jagdbare Gesamtfläche von 17.970 m². Der Beschlussvorschlag über den Haushaltsplan für das Jagdjahr 2018/2019 wurde in der nichtöffentlichen Jagdversammlung der Beklagten am 19. Februar 2019 mit 20:1 Stimmen, in der nichtöffentlichen Jagdversammlung vom 16. Juli 2019 mit 15:3 Stimmen und in der nichtöffentlichen Jagdversammlung vom 25. September 2019 mit 14:1 Stimmen abgelehnt.
Mit Bescheid vom 24. Januar 2020 hob das Landratsamt … (Landratsamt) die Beschlüsse der Jagdgenossenschaftsversammlung vom 16. Juli 2019 und 25. September 2019 auf (Ziffer 1. a)) und erließ den in der Anlage zum Bescheid beigefügten Haushaltsplan (Ziffer 1. b)). Der Haushaltsplan wurde zum Bestandteil des Bescheids erklärt (Ziffer 2.) und die sofortige Vollziehung der Ziffer 1. angeordnet (Ziffer 3.). Kosten wurden nicht erhoben (Ziffer 4.). Zuvor hatte das Landratsamt bereits mit Bescheid vom 26. August 2019 die Ablehnung des Haushaltsplans beanstandet, die Beklagte aufgefordert den Haushaltsplan für das Jagdjahr 2018/2019 zu beschließen, die Ersatzvornahme angedroht und Sofortvollzug angeordnet.
Der Bescheid des Landratsamts ist bestandskräftig. In der nichtöffentlichen Jagdversammlung der Beklagten am 19. Februar 2020 wurde einstimmig beschlossen, keine Klage dagegen zu erheben.
Der Beschlussvorschlag über die Erhebung einer Umlage in Höhe von 10.320,00 EUR zum Ausgleich des Jagdjahres 2018/2019 wurde in der nichtöffentlichen Jagdversammlung der Beklagten am 19. Februar 2020 mit 15:1 Stimmen abgelehnt und in der nichtöffentlichen Jagdversammlung der Beklagten am 24. August 2021 mit 14:3 Stimmen abgelehnt.