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  2. Band XXII, IV Jagdgenossenschaft
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  4. Nr. 138 Abstimmungsrecht eines betroffenen Jagdgenossen

Nr. 138 Abstimmungsrecht eines betroffenen Jagdgenossen

§ 9 Abs. 3 BJagdG; § 14 Abs. 2 LJG-LSA

1. Eine einstweilige Anordnung mit dem Ziel der Verhinderung der Ausführung eines Beschlusses der Jagdgenossenschaft ist unzulässig, wenn der Beschluss bereits vollzogen wurde.

2. Ein Jagdgenosse ist auch dann nicht von einer Abstimmung ausgeschlossen, wenn ihn die Abstimmung mittelbar betrifft. § 34 BGB findet keine Anwendung.

3. Eine Vollmachtserteilung muss eindeutig sein, ansonsten gilt die Vollmacht als nicht erteilt.

4. Ist auch ohne ungültige Stimmen eine Mehrheit für den Antrag, ist ungeachtet der später als ungültig erkannten Stimmen der Antrag wirksam angenommen.

VG Magdeburg, Beschluss vom 18.9.2023 – Az. 6 B 47/23 MD

Gründe:

Der Antragsteller begehrt im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes,

der Antragsgegnerin im Wege einer einstweiligen Anordnung zu untersagen, den Beschluss Nr. 9 der Genossenschaftsversammlung vom 23.09.2022 bis zur Entscheidung in der Hauptsache umzusetzen.

Der so verstandene Antrag hat keinen Erfolg.

Der Verwaltungsrechtsweg nach § 40 VwGO ist eröffnet, da es sich um eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit nicht verfassungsrechtlicher Art handelt. Der Antragsteller macht mit seinem Antragsbegehren einen Anspruch als Mitglied der Antragsgegnerin, einer Jagdgenossenschaft, geltend. Er wendet sich gegen die Beschlussfassung der Jagdgenossenschaftsversammlung, deren Umsetzung durch den Jagdvorstand er im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes verhindern will. Er beruft sich insoweit auf seine ihm als Mitglied der Jagdgenossenschaft zustehenden organschaftlichen Rechte (vgl. OVG LSA, Urteil vom 28.10.2010 – 2 L 39/09, juris).

Die Antragsbefugnis analog § 42 Abs. 2 VwGO ergibt sich aufgrund der Möglichkeit der Verletzung des Antragstellers in eigenen Rechtspositionen, die der Wahrung der organschaftlichen Rechte des Antragstellers dienen. Hier geht es dem Antragsteller um die Sicherung seiner Rechte und Pflichten als Mitglied der Jagdgenossenschaft aus § 9 Abs. 3 BJagdG, § 14 Abs. 2 Jagdgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (im Weiteren: LJagdG) i.V.m. § 6 Abs. 1 Nr. 3 der Satzung der Jagdgenossenschaft vom 21.06.2010 (im Weiteren: Satzung), die er gegen eine mögliche Rechtsverletzung zu sichern begehrt (vgl. zur Klagebefugnis: VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 08.09.1995 – 5 S 2650/94, juris; OVG LSA, Urteil vom 28.10.2010 – 2L 39/09, juris).

Der auf Untersagung der Umsetzung des Beschlusses Nr. 9 gerichtete Antrag ist bereits mangels Rechtsschutzinteresses unzulässig. Dies ergibt sich aus Folgendem: Nicht nur

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