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- Band XXII, IV Jagdgenossenschaft
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Nr. 137 Klagebefugnis gegen Notvorstand einer Angliederungsgenossenschaft
§§ 9, 11 Abs.5 LJG RLP; § 42 VwGO
Der Eigenjagdbesitzer, in dessen Eigenjagd sich eine Angliederungsgenossenschaft etabliert hat, fehlt mangels berechtigten Interesses die Klagebefugnis gegen die Bestellung eines Notvorstandes betreffend dieser Angliederungsgenossenschaft. Er ist im Hinblick auf die Vertretungsbefugnis der Angliederungsgenossenschaft auf Einwendungen im Zivilrechtsstreit beschränkt.
VG Koblenz, Beschluss vom 24.6.2024, Az. 1 K 847/23.KO
Gründe:
Nachdem die Beteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, ist über die Kosten des Verfahrens gemäß § 161 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) nach billigem Ermessen unter Beachtung des bisherigen Sach- und Streitstandes zu entscheiden. Bei dieser Billigkeitsentscheidung ist insbesondere zu berücksichtigen, welcher Verfahrensausgang ohne die Erledigungserklärung zu erwarten gewesen wäre.
Nach Maßgabe dieser Grundsätze sind die Kosten des Verfahrens dem Kläger aufzuerlegen, da er ohne das erledigende Ereignis voraussichtlich unterlegen wäre.
Die Klage hätte sich aller Voraussicht nach als unzulässig erwiesen. Die Feststellung des Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisse, die der Kläger vorliegend begehrt, erfordert, dass der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat (§ 43 Abs. 1 VwGO). Um dem Verwaltungsprozess fremde Popularklagen zu vermeiden, ist hierbei die Vorschrift des § 42 Abs. 2 VwGO über die Klagebefugnis entsprechend heranzuziehen. Dies bedeutet, dass die Feststellungsklage nur zulässig ist, wenn es dem Kläger dabei um die Verwirklichung seiner Rechte geht, etwa weil er an dem festzustellenden Rechtsverhältnis selbst beteiligt ist oder von diesem Rechtsverhältnis wenigstens eigene Rechte des Klägers abhängen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 30. Juli 1990 – 7 B 71.90 –, juris Rn. 4; zum selben Ergebnis kommt mit abweichender Begründung R. P. Schenke in: Kopp/Schenke, VwGO, 28. Auflage 2022, § 42 Rn. 63).