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- Band XXII, XVIII Verschiedenes
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Nr. 137 Zäune gegen ASP versus forstwirtschaftlichen Betriebserfordernissen
§ 14d Abs. 2b Nr. 2, Abs. 2c, Abs. 2 Satz 1 SchwPestV ; § 6 Abs. 1 Nr. 18s TierGesG
1. Der Behörde steht bei der Frage ob und wie sie gegen die Ausbreitung der ASP vorgeht ein Beurteilungsspielraum zu.
2. Das Errichten von Zäunen ist eine grundsätzlich zulässige Maßnahme zur Eindämmung dieser Seuche.
3. Die Störung eines Fortbetriebes ist hierbei kein Hinderungsgrund, da selbst bei erheblichen Erschwernissen ein gesetzlicher Entschädigungsanspruch ergibt.
VG Cottbus, Urteil vom 16.05.2022, 8 L 107/22
Tatbestand:
Der Antragsteller begehrt einstweiligen Rechtsschutz hinsichtlich eines auf Veranlassung des Antragsgegners auf seinem Grundstück errichteten Wildabwehrzaunes.
Der Antragsteller ist Eigentümer u.a. des im L… belegenen Waldgrundstücks F…, das er forstwirtschaftlich nutzt. Mit Tierseuchenallgemeinverfügung Nr. 2/2021 vom 24. November 2021 verfügte der Antragsgegner zum Schutz gegen den Eintrag der Afrikanischen Schweinepest (ASP) bei Wildschweinen im Kreisgebiet unter Ziffer 1 die Errichtung einer Wildschweinbarriere entlang der Landesgrenze zum Freistaat Sachsen in Form zunächst eines weidezaunartigen, elektrisch geladenen Wildschweinabwehrnetzes, das in den nächsten Wochen sodann durch einen Festzaun ersetzt werde.
Unter Ziffer 2 der Verfügung bestimmte er zudem, dass die Eigentümer der im Anhang aufgelisteten betroffenen Grundstücke die Errichtung und Aufrechterhaltung der Wildschweinbarriere bis auf weiteres zu dulden hätten.
Unter Ziffer 3 ordnete der Antragsgegner die sofortige Vollziehung der unter Ziffer 1 und 2 getroffenen Regelungen an.
Die nach ihrer Ziffer 4 am Tag nach ihrer Bekanntgabe in Kraft tretende Allgemeinverfügung wurde auf der Internetseite des L… öffentlich bekannt gemacht.
Mit Schreiben vom 3. Dezember 2021, per E-Mail versandt am 6. Dezember 2021, wies der Antragsteller, dessen Waldgrundstück von der Allgemeinverfügung erfasst wurde, den Antragsgegner darauf hin, dass es durch die Errichtung des Wildabwehrzaunes zu einer erheblichen Beeinträchtigung seines Forstbetriebes komme. Betroffen seien insbesondere anstehende Durchforstungsarbeiten (Rückegassen, Fällung, Holzlagerung bzw. temporär auftretender Käferbefall), die nicht oder nur mit einem Mehraufwand durchführbar seien. Aus diesem Grund sowie zur Vermeidung von Wegeschäden, aus Brandschutzgründen und zur Vermeidung einer Überbauung der bestehenden Trinkwasserleitung sei der geplante Verlauf des Wildabwehrzaunes so zu modifizieren, dass sein Grundstück hiervon nicht betroffen werde, zumal sich die Länge des Zaunes hierdurch erheblich verkürze.