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Nr. 134 Richter als Jäger: Keine Besorgnis der Befangenheit in Fällen einer Befriedung von Grundflächen aus ethischen Gründen

§ 6a BJagdG, § 1 JagdG ND, § 54 VwGO, § 42 ZPO, § 44 ZPO

1. Der bloße Umstand, dass eine Richterin oder ein Richter Jägerin bzw. Jäger ist und die Jagd ausübt, rechtfertigt nicht die Annahme, sie oder er werde in jagdrechtlichen Verfahren nicht unparteilich,
unvoreingenommen und unbefangen entscheiden.
2. Von diesem Grundsatz bedarf es in Verfahren wegen der Befriedung von Grundflächen aus ethischen Gründen grundsätzlich keiner Ausnahme.
3. Allein die Mitgliedschaft in der Landesjägerschaft Niedersachsen e.V. vermag nicht die Annahme der Besorgnis der Befangenheit zu begründen.

VG Lüneburg 3. Kammer, Beschluss vom 30.08.2021, 3 A 364 / 21

Gründe

I.

Die Kläger beantragen die Ablehnung von zwei am Klageverfahren beteiligten Richtern der 3. Kammer des Verwaltungsgerichts Lüneburg.

Mit der am 5. Juli 2021 erhobenen Klage begehren die Kläger die Befriedung ihres im Miteigentum stehenden Buchgrundstückes aus ethischen Gründen. Mit demselben Schriftsatz beantragen die Kläger, » die Befriedung mit sofortiger Wirkung zu bescheiden « ( Bl. 4 der Gerichtsakte ). Letzteres wurde ( zunächst ) als Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes – 3 B 20 / 21 – eingetragen.

In dem Schriftsatz vom 5. Juli 2021 baten die Kläger zudem um Mitteilung, ob ein Richter der 3. Kammer Jäger ist, eine Jagdpacht hat, Mitglied einer Jagdgenossenschaft ist oder einen Jagdschein hat oder erwirbt.

Mit Schreiben vom 12. Juli 2021 zum ( damals noch ) anhängigen Eilverfahren – 3 B 20 / 21 – teilte der Richter am Verwaltungsgericht I. als Berichterstatter den Beteiligten Folgendes mit:

» Der Kammervorsitzende, der J. H., ist Jäger und Inhaber eines Jagderlaubnisscheins. Der Jagdbezirk befindet sich nicht im Landkreis Uelzen.

Der Berichterstatter der Kammer, der Richter am Verwaltungsgericht I., ist Jäger und Mitpächter eines Jagdbezirkes. Auch dieser Jagdbezirk befindet sich nicht im Landkreis E.. «

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