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Nr. 132 Corona: Reiseeinschränkung für Jagdpächter

Art 14 Abs 1 GG, Art 80 Abs 1 S 2 GG, § 32 S 1 IfSG, § 4 Abs 1 CoronaVV MV 2, § 47 VwGO

Ein zeitlich befristetes Einreiseverbot für ausserhalb von Mecklenburg-
Vorpommern lebende Jagdpächter aufgrund einer Maßnahme zur Eindämmung der Corona-Pandemie ist verhältnismäßig.

Oberverwaltungsgericht  Mecklenburg-Vorpommern Beschluss vom 09.04.2020, 2 KM 280/20 OVG

Tatbestand:

I.

Der in A-Stadt lebende Antragsteller begehrt die vorläufige Außervollzugsetzung des § 4 Abs. 1 der Verordnung der Landesregierung über Maßnahmen zur Bekämpfung der Ausbreitung des neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 in Mecklenburg-Vorpommern (SARS-CoV-2-Bekämpfungsverordnung – SARS-CoV-2-BekämpfV) vom 3. April 2020 in der Fassung der Ersten Änderungsverordnung vom 08.04.2020 (GVOBl. S. 146).

§ 4 der Verordnung lautet:

§ 4 Reisen nach Mecklenburg-Vorpommern

 (1) Alle Reisen in das Gebiet des Landes Mecklenburg-Vorpommern sind untersagt, soweit die folgenden Absätze nichts anderes bestimmen.

 (2) Das Verbot in Absatz 1 gilt nicht für Personen, die ihren ersten Wohnsitz (Haupt- oder alleinige Wohnung nach dem Bundesmeldegesetz) in Mecklenburg-Vorpommern oder im Amt Neuhaus haben oder in Mecklenburg-Vorpommern eine allgemein­bildende Schule, berufliche Schule oder Schule für Erwachsene besuchen oder an einer Hochschule im Sinne des § 1 Landeshochschulgesetz immatrikuliert sind.

 (3) Das Verbot in Absatz 1 gilt nicht für Reisen, die für die Ausübung beruflicher Tätigkeiten zwingend erforderlich sind.

 (4) Das Verbot in Absatz 1 gilt nicht für Anlässe, bei denen die Anwesenheit der
reisenden Person zwingend erforderlich ist aus rechtlichen Gründen (Beispiel:
Zeugenaussage vor Gericht) oder zur Erfüllung einer moralischen Verpflichtung (Beispiel: Teilnahme an der Beisetzung eines nahen Verwandten).

 (5) Das Verbot in Absatz 1 gilt nicht für Reisen zu privaten Besuchen bei Familien­angehörigen (Kernfamilie), die ihren ersten Wohnsitz (Haupt- oder alleinige Wohnung nach dem Bundesmeldegesetz) in Mecklenburg-Vorpommern haben. Familien­angehörige (Kernfamilie) sind hierbei Ehegatten, eingetragene Lebenspartner, Lebensgefährten, Kinder, Eltern und Großeltern. Ein solcher Familienbesuch ist jeweils auch zusammen mit dem Ehegatten, eingetragenen Lebenspartner oder Lebens­gefährten möglich, sofern häusliche Gemeinschaft besteht.

 (6) Das Verbot in Absatz 1 gilt nicht für Umzüge nach Mecklenburg-Vorpommern, die unaufschiebbar sind.

 (7) Personen, die sich innerhalb der letzten 14 Tage vor dem beabsichtigten Besuch in einem internationalen Risikogebiet oder in einem besonders betroffenen Gebiet der Bundesrepublik Deutschland aufgehalten haben, ist für die Dauer von 14 Tagen ab Rückkehr aus diesen Ländern bzw. diesen Gebieten eine Reise nach Absatz 3 und Absatz 5 untersagt. Die Einstufung der Risikogebiete richtet sich nach den tages­aktuellen Festlegungen des Robert-Koch-Instituts.

 (8) Personen, die sich in Mecklenburg-Vorpommern aufhalten und für die keine Ausnahme nach den Absätzen 2 bis 6 gilt, haben unabhängig vom Tag ihrer Einreise das Land Mecklenburg-Vorpommern unverzüglich zu verlassen.

Der Antragsteller trägt vor, § 4 Abs. 1 der Verordnung sei vorläufig außer Vollzug zu setzen. Er sei – was er durch Vorlage einer Kopie des Jagdpachtvertrags mit dem Verpächter aus dem Jahre 2016 glaubhaft macht – Pächter des in der Stadt Woldegk belegenen gemeinschaftlichen Jagdbezirks G.. Reisen von Jagdpächtern mit erstem Wohnsitz außerhalb Mecklenburg-Vorpommerns in das Gebiet des Bundeslands zur Jagdausübung im eigenen Pachtrevier würden vom Einreiseverbot dieser Vorschrift nicht in den nachfolgenden Absätzen ausgenommen; ebenso müsste dieser Personenkreis nach Maßgabe des § 4 Abs. 8 der Verordnung ausreisen. Sein Eigentumsrecht aus Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG werde im Sinne einer temporären Enteignung eingeschränkt. Mit Blick auf Art. 19 Abs. 1 GG werde dieses Grundrecht in § 32 IfSG nicht genannt. Er könne sein Recht und seine öffentlich-rechtliche Pflicht zur Hege nicht wahrnehmen, ebenso wenig seiner Pflicht zur Wildschadensbekämpfung und zum Jagdschutz. Auch könne er nicht zur Bekämpfung der Afrikanischen Schweinepest beitragen.

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