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Nr. 131 Beschränkungen von Drückjagden aufgrund von Maßnahmen zur Eindämmung der Corona-Pandemie

§ 28 Infektionsschutzgesetz; § 3 Satz 1 Nr. 3 COKoBeV

1. Es liegt im öffentlichen Interesse, eine Gesellschaftsjagd zur Tierseuchenprävention als auch im Hinblick auf Bestrebungen zur Wieder­bewaldung durchzuführen.

2. Es ist nicht zu beanstanden, wenn zur Bekämpfung einer Infektionskrankheit die Höchstzahl von Teilnehmern einer Drückjagd auf 10/100ha beschränkt wird.

VG Gießen, Beschluß vom 13.11.2020, Az. 9 L 3889/20.GI

Tatbestand:

Der Antragsteller begehrt den Erlass einer einstweiligen Anordnung zur Durchführung einer Gesellschaftsjagd am 15.11.2020. Der Antragsteller ist Jagdpächter eines Jagd­ bezirks in S, dessen Reviergröße insgesamt 488 ha beträgt.  Für einen Teilbereich von ca. 120 ha (Bereiche H und A) beantragte der Antragsteller mit Schreiben vom 09.11.2020 beim Antragsgegner die Durchführung einer Drückjagd am 15.11.2020. Er führte aus, dass an der Jagd voraussichtlich 20 Personen..tei lnehmen würden. Die »Hinweise für die Beachtung von hygienetechnischen Maßnahmen bei der Planung und Durchführung von Gesellschaftsjagden vor dem Hintergrund der Corona-
Pandemie« des Hessischen Ministeriums für Umwelt, Klimaschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz sowie die im Erlass aufgeführten Hinweise und Empfehlungen unter den rechtlichen Vorgaben aufgrund der Corona-Pandemie würden beachtet werden.

Der Antragsgegner erließ aufgrund von § 28 des Gesetzes zur Verhütung und Bekämp­ fung von Infektionskrankheiten bei Menschen (Infektionsschutzgesetz) am 10.11.2020 eine Allgemeinverfügung, die mit dem heutigen Tag in Kraft getreten ist und am 30.11.2020 außer Kraft tritt und mit der er für das Gebiet des Landkreises G zum Schutz der Bevölkerung vor dem ansteckenden Erreger SARS-COV-2 anordnete, dass die Durchführung von Gesellschaftsjagden im Sinne des § 18 Abs. 2 des Hessischen Jagdgesetzes genehmigt werde. Die durch die Allgemeinverfügung erteilte Genehmigung sieht u.a. die Nebenbestimmung vor, dass in einem Revier mit unter 100 ha bejagbarer Waldfläche an der Jagd bis zu 10 Personen (Jagende, Funktions­personen) teilnehmen dürfen und in größeren Revieren je eine weitere Person
(Jagende, Funktionspersonen) pro angefangener 10 ha bejagbarer Waldfläche.

Der Antragsteller ist der Auffassung, dass eine Begrenzung der Teilnehmer, die nach seinen Informationen lediglich im Kreis G erfolgt sei, nicht geboten sei. In benach­ barten Landkreisen fänden derzeit Jagden mit bis zu 50 Schützen statt. Die Beschränkung sei rechtswidrig, weil sie nicht erforderlich sei, um die infektionsschutzrechtlichen Zielsetzungen zu erfüllen. Es sei problemlos möglich, Jagden lege artis so durchzuführen, dass die Sicherheitsabstände, auch beim Bergen und Aufbrechen der geschossenen Stücke, eingehalten werden könnten. 

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