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  2. Band XXIII, X Ordnungswidrigkeiten und Straftaten
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Nr. 130 Tatverdacht bei Abschuss weißer Gänse – Unklare Tierart und fehlender Vorsatz

203 StPO, § 2 Nr. 2 LJagdG NRW

Allein die Farbgebung (z.B. weiße Gänse) lässt keinen Rückschluss darauf zu, dass gesetzlich nicht jagdbare Arten bejagt wurden, sofern nach den Gesamtumständen eine Differenzierung zwischen Wild- und Haustierart nicht zweifelsfrei möglich ist.

AG Borken, Beschluss vom 6. November 2023, Az. 6 Ds-540 Js 491/23-134/23

Tenor:
  1. Der Antrag auf Eröffnung des Hauptverfahrens wird aus tatsächlichen Gründen abgelehnt.
  2. Die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen der Angeschuldigten hat die Staatskasse zu tragen
Gründe:

Nach den Ergebnissen des vorbereitenden Verfahrens erscheinen die Angeschuldigten einer Straftat nicht hinreichend verdächtig. Hinreichender Tatverdacht im Sinne des § 203 StPO ist zu bejahen, wenn bei vorläufiger Tatbewertung auf Grundlage des Ermittlungsergebnisses die Verurteilung in einer Hauptverhandlung wahrscheinlich ist.

Dies ist vorliegend nicht der Fall.

Den Angeschuldigten wird zur Last gelegt, am 31.12.2022 gegen 14:30 Uhr am Baggersee einem gemeinsamen Tatplan entsprechend sieben weiße Hausgänse erschossen und sodann zur Ladefläche eines in der Nähe abgeparkten Pkws getragen zu haben.

Die Angeklagten sind sämtlich Jäger und verfügen über einen Jagdschein. Sie jagten als Gäste im Bereich des Revierteils H.

Welche Tiere bejagt werden dürfen, ist neben dem Bundesjagdschutzgesetz im Landesjagdschutzgesetz NRW geregelt. Gem. § 2 Nr. 2 LJG NRW zählen hierzu insbesondere auch Graugänse (Anser anser). Die Hausgans ist keine eigenständige Art. Bei den als „Hausgans“ bezeichneten Tieren handelt es sich in den meisten Fällen um Graugänse. Es bestehen danach keinerlei Beweise dafür, dass es sich bei den geschossenen Gänsen um Gänse einer Art handelte, die nicht bejagt werden darf. Nicht von Belang ist, ob die Gänse vollständig weiß, überwiegend weiß oder grau waren. Entscheidend nach den jagdrechtlichen Vorschriften ist allein die Art. Da sich die Gänse insbesondere nach den Angaben des Zeugen M schon lange Zeit in freier Wildbahn aufgehalten haben, handelte es sich unabhängig von der Farbe auch nicht etwa um entlaufene Nutztiere, sondern um Wildtiere.

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