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- Band XIX, I Jagdrecht-Hegepflicht-Jagdausübungsrecht
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Nr. 128 Nießbraucher als Inhaber des Jagdausübungsrechtes im Eigenjagdbezirk
§§ 1004, 1030, 1065 BGB; § 7 BJagdG
1. Nutznießer im Sinne von § 7 BJagdG ist auch der Nießbraucher.
2. Besteht der Nießbrauch insgesamt auf den Flächen eines Eigenjagdbezirkes, kann der Nießbraucher den Jagdausübungsberechtigten benennen.
3. Der Nießbraucher kann die Beeinträchtigung des ihm zustehenden Jagdausübungsrechts durch Dritte, die ihrerseits die Jagd ausüben, abwehren
LG Neuruppin, Urteil vom 16.11.2015, Az. 1 O 38/15
Gründe:
Die Beteiligte zu 4 ist ein in der Rechtsform einer GmbH betriebenes Unternehmen, dessen Gegenstand ursprünglich der Ankauf, die Verwertung und der Wiederverkauf von Grundstücken sowie die Projektentwicklung war. Mit notariellem Vertrag vom 02.05.2011 kaufte sie von den Beteiligten zu 1 bis 3 mehrere Grundstücke. Im Einzelnen handelte es sich um ein 0,53 ha großes Waldgrundstück (Grundbuch von T., Bl. 175), eine 0,46 ha große Hoffläche (Grundbuch von U., Bl. 341) und ein knapp 8 ha großes, überwiegend aus Ackerland bestehendes Grundstück (Grundbuch von U.,Bl. 342).
Auf den am 04.10.2011 eingegangenen Genehmigungsantrag nach dem Grundstücksverkehrsgesetz erließ die Genehmigungsbehörde zwei Zwischenbescheide, mit denen sie die Entscheidungsfrist auf zunächst zwei und sodann auf drei Monate verlängerte. Die Beteiligte zu 5 (Siedlungsunternehmen) erklärte die Ausübung des siedlungsrechtlichen Vorkaufsrechts. Dies teilte die Genehmigungsbehörde den Beteiligten zu 1 bis 4 durch am 20.12.2011 zugegangenen Bescheid mit.
Dagegen haben die Beteiligten zu 1 bis 4 gerichtliche Entscheidung beantragt und unter anderem geltend gemacht, die Beteiligte zu 4 beabsichtige den Aufbau einer Pferdepension und -zucht. Das Amtsgericht – Landwirtschaftsgericht – hat den Kaufvertrag nach dem Grundstückverkehrsgesetz genehmigt.