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  2. Band XIX, I Jagdrecht-Hegepflicht-Jagdausübungsrecht
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Nr. 127 Voraussetzung zur Fütterungsgenehmigung mit Rüben und Biertreber außerhalb der regulären Fütterungsperiode

§ 25 Abs. 2 Satz 1 LJG-NRW; §§ 27 Absatz 1 und 2; 35 Nr. 1 DVO LJG-NRW

1.
Ausreichender Grund für eine Ausnahmegenehmigung des Fütterns von Schalenwild ist es zur Vermeidung weit gestreuter Wildschäden das Wild zu lenken und in geeignete Einstände zum Zwecke ausreichender Versorgung zu leiten.

2.
Ausnahmen von der zeitlichen Einschränkung der Fütterung bedürfen einer weitreichenden Begründung.

OVG Münster, Beschluss vom 05.02.2016, Az. 16 B 51/16 

Gründe:

Die zulässige Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Arnsberg vom 22.12.2015 ist begründet.

 (1.) Soweit der mit der Beschwerde gestellte Antrag über den in der ersten Instanz gestellten Antrag hinausgeht (längere Dauer der beantragten Ausnahme) hat er keinen Erfolg (2.).

1. Die Beschwerde hat Erfolg. Der erstinstanzlich gestellte Antrag nach § 123 VwGO ist zulässig, soweit er sich auf den zukünftigen Zeitraum bis zum 31.03.2016 bezieht. Mit Blick darauf, dass eine einstweilige Anordnung für den in der Vergangenheit liegenden Januar nicht mehr in Betracht kommt, wird der Antrag gemäß § 122 Abs. 1, § 88 VwGO dahingehend ausgelegt, dass lediglich eine vorläufige Regelung für die Zukunft begehrt wird. Insoweit ist der Antrag auch begründet. Nach § 123 Abs. 1 VwGO kann das Gericht auf Antrag, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn diese Regelung nötig erscheint, um wesentliche Nachteile abzuwenden. Die Antragstellerin hat den insoweit erforderlichen Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund glaubhaft gemacht (§ 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2, § 294 ZPO). Das grundsätzliche Verbot der Vorwegnahme der Hauptsache steht dem Erlass der einstweiligen Anordnung hier ausnahmsweise nicht entgegen.

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