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- Band XVIII, XVIII Verschiedenes
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Nr. 113 Zur Gefährlichkeit eines Hundes, der von anderen Hunden angegriffen wurde
§ 7 Abs. 1NHundG Nds.
1.
Für die Einleitung der Gefährlichkeitsprüfung reicht es ebenso, wie für die Feststellung der Gefährlichkeit eines Hundes aus, dass der betroffene Hund ein anderes (Haus-)Tier, insbesondere einen anderen Hund, nicht nur ganz geringfügig verletzt hat. Es genügt grundsätzlich jede Beeinträchtigung der körperlichen Unversehrtheit des anderen Tieres (insbesondere anderen Hundes) unabhängig von der Schwere. Außer Betracht bleiben nur ganz geringfügige Verletzungen wie etwa einzelne ausgerissene Haare oder sehr kleine oberflächliche Kratzer .
2.
Ein bestehender Verdacht der Gefährlichkeit eines Hundes kann weder durch eine nachträgliche positive Entwicklung des Hundes infolge eines Trainings noch durch einen nachträglich eingeholten Wesenstest in Zweifel gezogen werden .
3.
Wird ein (angeleinter) Hund von anderen Hunden angegriffen und zeigt er in dieser Verteidigungssituation ein (Gegen-) Angriffsverhalten ist diese Reaktion als eindeutig artgerechtes Verhalten zu werten, wenn dem angegriffenen Hund keine alternative gleichermaßen geeignete Reaktionsmöglichkeit als den Gebrauch seiner Zähne bleibt.
VG Osnabrück, Urteil vom 22.02.2013 – 6 A 136/11
Tatbestand:
Die Klägerin wehrt sich gegen einen die Gefährlichkeit ihres Hundes Otto, eines Labrador-Mischlings, feststellenden Bescheid des Beklagten vom 16.05.2011.
Dieser Bescheid geht – ausweislich der Verwaltungsvorgänge gemäß Polizeibericht vom 03.05.2011 aufgrund der Angaben am Vorfall beteiligter Anzeigeerstatter – davon aus, dass die Klägerin am 30.04.2011 mit dem Fahrrad ihren Hund „Otto“ an der Leine mit sich führend am Grundstück des die Anzeigeerstattenden Ehepaars vorbeifuhr. Die beiden Hunde „Leila” und „Gismo“ der Anzeigeerstatter, die frei auf deren nicht eingezäunten Grundstück herumliefen, reagierten danach auf ein Bellen des Hundes der Klägerin und liefen auf diesen zu. Die Anzeigeerstatter erklärten, sie hätten ihre Hunde zurückgerufen, die jedoch ihren Weg fortsetzten. Die Klägerin habe angefangen, „hysterisch“ zu schreien. Ein Hund – „Gismo” – der Anzeigeerstatter, ein Chihuahua-Mischling von 15–20 cm Größe, sei auf den Hund der Klägerin zugelaufen und von diesem sofort mehrfach gebissen und schwer verletzt worden. Der Anzeigeerstatter sei dazwischen gegangen und habe den Hund der Klägerin, der ihn ebenfalls habe beißen wollen, mit einem Schlag abgewehrt und seinen Hund aufgenommen.