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- Band XX, IX Wild- und Jagdschaden
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Nr. 265 Zur Versäumung der Anmeldepflicht und zur ordnungsgemäßen Wildschadenmeldung
§§ 53, 57 JWMG
1.
Die Ausschlußfrist zur Anmeldung von Wildschäden ist versäumt, wenn der Berechtigte den Nachweis eines fristgemäßen Einganges der Wildschadensmeldung nicht führen kann.
2.
Eine Wildschadensmeldung ohne konkrete Bezeichnung der geschädigten Flächen ist unbeachtlich und kann somit nicht zur fristgemäßen Anmeldung dienen.
AG Bad Mergentheim, Urteil vom 30.7.2018, Az. 2 C 116/17
Gründe:
Die zulässige Klage hat in der Sache keinen Erfolg.
Der Kläger hat gegen die Beklagten keinen Anspruch auf Schadensersatz wegen eines Wildschadens aus § 53 Abs. 1 JWMG, nachdem ein etwaiger Anspruch gemäß § 57 Abs. 1 Satz 1 JWMG erloschen ist.
Nach § 57 Abs. 1 Satz 1 JWMG erlischt der Anspruch auf Ersatz von Wildschäden, wenn der Berechtigte den Schadensfall nicht binnen einer Woche, nachdem er von dem Schaden Kenntnis erhalten hat oder bei Beobachtung gehöriger Sorgfalt erhalten hätte, bei der zuständigen Behörde anmeldet. Diese Regelung beruht darauf, dass Feststellungen über die Ursache eines Schadens schnell getroffen werden müssen. Ob überhaupt ein Wildschaden im Sinne von § 53 Abs. 1 Satz 1 JWMG – d.h. ein Schaden, der durch Schalenwild oder Wildkaninchen verursacht wurde – vor- liegt, lässt sich in vielen Fällen nur unmittelbar nach seiner Entstehung zuverlässig beurteilen. Je später es zur Prüfung kommt, desto schwieriger ist sie. Häufig ist es dann unmöglich festzustellen, ob und inwieweit (ganz oder zumindest teilweise) der Schaden nicht auch auf Witterungseinflüsse (z.B. Frost, Regen, Hagel, Hitze), Bestellungs- oder Düngungsfehler, Schädlinge aus Fauna und Flora oder andere menschliche oder nicht unter § 53 Abs. 1 Satz 1 JWMG fallende tierische Einwirkungen zurückzuführen ist. Da schnell vergängliche Merkmale wie Fährten, Spuren oder Geläuf, Losung oder Gestüber, Verbissstellen sowie Zahnabdrücke eine Rolle spielen und sich das äußere Bild, welches maßgebliche Anhaltspunkte für den Schaden und seine Verursachung gerade durch Schadwild gibt, rasch ändern kann, ist ein beschleunigtes Verfahren mit der kurzen Wochenfrist des § 57 Abs. 1 Satz 1 JWMG nötig. Insoweit besteht auch ein staatliches Interesse an einer schnellen und reibungslosen Erledigung zwecks Vermeidung später aufwendiger Beweisaufnahmen. Die Wochenfrist ist eine von Amts wegen zu beachtende Ausschlussfrist, deren Versäumen den Anspruch zum Erlöschen bringt.