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  2. Band XXII, XVII Waffenrecht
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Nr. 304 Unzuverlässigkeit aufgrund reichsbürgerlich-ähnlicher Äußerungen

§§ 4, 5, 6, 45 WaffG

Gibt jemand durch konkrete ernsthafte Erklärungen zu verstehen, dass er die Existenz der Bundesrepublik Deutschland in Frage stelle und teilt er auch ansonsten Thesen der sog. Reichbürgerbewegung gilt er als unzuverlässig im waffenrechtlichen Sinne.

VG Oldenburg, Urteil vom 13.09.2021, Az. 1 A 64 / 21

Tatbestand

Der Kläger wendet sich gegen den Widerruf von Waffenbesitzkarten und die Ablehnung der Verlängerung eines Jagdscheines.

Der Beklagte erteilte dem 1962 in S geborenen Kläger unter dem 19. Mai 1992 eine Standard-Waffenbesitzkarte (Nr. S … ) und unter dem 18. Mai 1996 eine weitere Standard-Waffenbesitzkarte ( Nr. S … ). In den Waffenbesitzkarten waren zuletzt insgesamt noch acht Waffen eingetragen. Überdies erteilte der Beklagte dem Kläger in der Vergangenheit einen Drei-Jahres-Jagdschein ( Nr. … ). Zuletzt wurde dem Kläger unter dem 10. Februar 2014 der Jagdschein für den Zeitraum vom 1. April 2014 bis zum 31. März 2017 erteilt. Der Kläger beantragte bei dem Beklagten im Februar 2017 eine Verlängerung des Jagdscheines ab dem 1. April 2017 bis zum 31. März 2020.

Unter dem 6. Mai 2015 stellte der Kläger auf dem Antragsvordruck » F « des Bundesverwaltungsamtes einen Antrag auf Feststellung der deutschen Staatsangehörigkeit ( Staatsangehörigkeitsausweis ). Darin nahm er u.a. in den Feldern » Geburtsstaat « und » Wohnsitzstaat « keine Eintragungen vor. Ebenso gab der darin an, » neben der deutschen Staatsangehörigkeit noch folgende weitere Staatsangehörigkeiten « zu besitzen bzw. besessen zu haben, ohne in den dafür vorgesehenen Feldern Eintragungen vorzunehmen. In dem Vordruck der Anlage » V « des Bundesverwaltungsamtes zu dem Antrag auf Feststellung der deutschen Staatsangehörigkeit gab der Kläger demgegenüber als Geburtsstaat » Preussen Westfalen « an. Auf Nachfrage des Beklagten erklärte der Kläger sodann, keine zweite Staatsangehörigkeit zu besitzen. Der Beklagte teilte dem Kläger mit Bescheid vom 9. November 2015 mit, dass er im Besitz der deutschen Staatsangehörigkeit sei und übermittelt ihm unter dem 23. November 2015 einen Staatsangehörigkeitsausweis. Daraufhin teilte der Kläger unter dem 25. November 2015 mit einem als » Widerspruch « bezeichneten Schreiben mit, dass die darin enthaltene Angabe, er sei deutscher Staatsangehöriger falsch sei und er dieser Angabe widerspreche. Er habe seine Abstammung zweifelsfrei nachgewiesen. Als gesetzliche Regelung sei das Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz vom 22. Juli 1913 – RuStAG 1913 – heranzuziehen. Er sei Deutscher ohne deutsche Staatsangehörigkeit, so dass der Staatsangehörigkeitsausweis dahingehend zu ändern sei, dass dieser die Formulierung »  S ist Deutscher mit Staatsangehörigkeit im Bundesland Preußen «, oder » S ist deutscher Staatsangehöriger in einem Bundesstaat « oder » S ist Deutscher und besitzt die Staatsangehörigkeit in einem Bundesstaat « enthalte. Weiter forderte der Kläger den Beklagten unter dem 15. März 2016 zu einer Änderung im EStA-Register auf, da dort nicht vermerkt sei, woher er die deutsche Staatsangehörigkeit erworben habe, wozu er allerdings Unterlagen eingereicht habe, wonach er durch seinen Großvater die deutsche Staatsangehörigkeit nachgewiesen habe. Nachfolgend forderte der Kläger den Beklagten wiederholt auf, im EStA-Register einen Eintrag nach dem RuStAG 1913 vorzunehmen und führte dazu aus, in Amerika Geschäfte tätigen zu wollen. Zur Untermauerung seiner Rechtsauffassung teilte er dem Beklagten unter dem 12. April 2016 mit:

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