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Nr. 99 Keine Jagdsteuerpflicht der Bundesländer

Art. 105 Abs. 2a GG; § 8 Abs. 1 Hess KAG

1.
Die Vorschriften zur Jagdsteuer sind verfassungskonform nur so auszulegen, dass sie nur die Heranziehung zu einer verfassungsgemäßen Aufwandsteuer erfassen, nicht aber die Belastung eines Bundeslandes, das keinen steuerbaren Aufwand erbringen kann.

2.
Die Bundesländer sind alleine dem Gemeinwohl verpflichtet. Sie verwenden Einnahmen und Vermögen nicht für einen „persönlichen Lebensbedarf“, sondern zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben durch Verwaltung und Gesetzgebung. Sie erbringen keinen Aufwand für Konsum, auch nicht im fiskalischen Bereich.

Hessischer VGH, Urteil vom 3.3.2016 – Az 5 A 1345/15

(aufhebend VG Gießen Nr. 98)

Tatbestand:

Das Land Hessen verfolgt in der Berufung seine in erster Instanz erfolglose Klage
gegen seine Heranziehung zur Jagdsteuer durch den beklagten Kreis weiter.

Mit Bescheiden vom 06.06.2012 setzte der Beklagte die Jagdsteuer für das Steuerjahr 2012 gegenüber dem Hessischen Forstamt für den Eigenjagd­bezirk … Verwaltungsjagdforstamt auf 11.475,28 € gegenüber dem Hessischen Forstamt B für den Eigenjagdbezirk Verwaltungsforstamt B auf 2.314,47 € und gegenüber dem Hessischen Forstamt R für den Eigenjagdbezirk Verwaltungsforstamt R auf 10.156,58 € fest.

Gegen alle drei Bescheide legten die Forstämter jeweils Einspruch ein und führten zur Begründung im Wesentlichen aus, Körperschaften des öffentlichen Rechts könnten nicht zur Jagdsteuer als örtlicher Aufwandsteuer herangezogen werden, da diese grundsätzlich nur gegenüber natürlichen Personen erhoben werden könne.

Mit Widerspruchsbescheiden vom 30.12.2013 wies der Beklagte die Widersprüche gegenüber dem Kläger als unbegründet zurück.

Mit Schreiben seines Bevollmächtigten vom 17.01.2014 – eingegangen beim Verwaltungsgericht Gießen am selben Tag – hat der Kläger gegen alle drei Bescheide Klage erhoben. Das Verwaltungsgericht hat die Verfahren zur
gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden.

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