1. /
  2. Band XX, XV Sozialrecht und Versicherungsfragen
  3. /
  4. Nr. 88 Versicherungspflicht eines Stöberhundeführers...

Nr. 88 Versicherungspflicht eines Stöberhundeführers als abhängig Beschäftigter

§ 8 Abs. 1 Satz 1 SGB VII; § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII; § 1 Abs. 4 BJagdG

1.
Ein Stöberhundeführer, der nicht als Jagdgast, mit seinen eigenen Hunden an einer Drückjagd teilnimmt, kann als abhängig Beschäftigter gelten, mindestens als »Wie-Beschäftigter«.

2.
Bei einer Drückjagd muss er sich in der Regel an einen diffizilen Ablaufplan halten und kann daher als nicht selbstständig gelten, nicht im wesentlichen Unterschied zu einem hundelosen Treiber. Somit ist er versicherungspflichtig und genießt bei einem Arbeitsunfall auch gesetzlichen Versicherungsschutz.

LSG München, Urteil vom 15.02.2017, Az. L 2 U 108/15

Tatbestand

Der vorliegende Rechtsstreit betrifft die Frage, ob die Tätigkeit eines Stöberhundeführers bei einer Schwarzwilddrückjagd versicherungspflichtig im Sinne der gesetzlichen Unfallversicherung nach dem Siebten Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII) ist.

Am 03.12.2013 stolperte der Kläger, als er während einer Jagd seinen Hunden nacheilte, über einen auf dem Boden liegenden Baumstamm, und prallte mit dem Gesicht frontal gegen einen vor ihm stehenden Baum. Nach dem Durchgangsarzt (D-Arzt)-Bericht vom 03.12.2013 erlitt der Kläger dabei neben Weichteilverletzungen eine Mittelgesichtsfraktur sowie eine Fraktur des Orbitabodens.

Dabei handelte es sich um eine Schwarzwilddrückjagd, die von der Beigeladenen veranstaltet wurde. Daran war der Kläger nicht als Jagdgast beteiligt, sondern verrichtete sogenannte Treiberdienste. Er ist ausgebildeter Stöberhundeführer. Er war von der Beigeladenen damit beauftragt worden, mit seinen Stöberhunden Schwarzwild in den Dickungen aufzustöbern, heraus zu jagen und vor die Schützen zu bringen.

Der Kläger war dazu von der Jagdleitung der Beigeladenen angefordert worden und nahm mit zwei eigenen Hunden an der Jagd teil. Auch in anderen Jagdrevieren war er mit seinen Hunden als Treiber im Einsatz, ca. zehnmal im Jahr. Für die Beigeladene hatte er zuvor bereits einmal einen solchen Auftrag übernommen. Seinen Angaben zufolge war er dabei dem Jagdleiter und dem Revierwildmeister gegenüber weisungsgebunden. Er führte auch ein Jagdgewehr mit sich, war jedoch nicht befugt, als Jäger in die Jagd einzugreifen. Für den Kläger galt ein allgemeines Schießverbot, d. h. es wäre ihm nur in einer Notlage gestattet gewesen, einen Schuss abzugeben, zum Beispiel wenn er persönlich von Schwarzwild angegriffen worden wäre. Außerdem führte der Kläger ein Funkgerät mit sich, um kurzfristige Anweisungen entgegenzunehmen. 

Hier geht es zum Shop
Kontaktieren Sie uns!