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  2. Band XXI, VI Jagdbeschränkung - Abschussregelung
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Nr. 87 Rechtsnatur von Schonzeitaufhebungen für in Eigenregie bewirtschaftete, nicht verpachtete staatliche Eigenjagdbezirke

§§ 2, 31, 32, 51 I Nr. 6 LJagdG RLP; § 1 UmwRG; § 42 I LJVO-RLP

1. § 32 I S. 3 LJG ist eine unter § 1 IV UmwRG fallende umweltbezogene Rechtsvorschrift.

2. Der Landesjagdverband ist, soweit jagdliche Belange betroffen sind gemäß § 2 UmwRG i.V.m. § 1 I S. 1 Nr. 5 UmwRG klagebefugt.

3. Bei der Schonzeitaufhebung nach § 32 I S. 3 LJG handelt es sich, auch wenn sie für in Eigenregie bewirtschaftete, nicht verpachtete staatliche Eigenjagdbezirke angeordnet wird um einen Verwaltungsakt, der einen spezifischen Bezug zu einem bestimmten Gebiet oder einem einzelnen Jagdbezirk aufweisen muss.

4. Es ist willkürlich und damit unzulässig unspezifisch und pauschal Schonzeitverkürzungen ohne konkrete, besonders schwerwiegende Gründe vorzunehmen, die zudem keinen Bezug zu einem bestimmten Jagdbezirk haben. 

VG Neustadt, Beschluss vom 25.02.2021, Az. 5 K 384/20.NW

Gründe

Nachdem die Beteiligten die Hauptsache des anhängigen Rechtsstreits übereinstimmend für erledigt erklärt haben, ist das Verfahren in entsprechender Anwendung von § 92 III S. 1 VwGO einzustellen und gem. § 161 II VwGO nur noch über die Kosten des Verfahrens nach billigem Ermessen unter Beachtung des bisherigen Sach- und Streitstandes zu entscheiden.

Von Bedeutung ist dabei, ob und inwieweit die Beteiligten durch eigene Maßnahmen die Erledigung herbeigeführt haben. Daneben können bei der Billigkeitsentscheidung aber auch andere Erwägungen von Bedeutung sein. In der Regel entspricht es billigem Ermessen, die Kosten dem Beteiligten aufzuerlegen, der voraussichtlich unterlegen wäre ( Clausing, in: Schoch/Schneider/Bier, Verwaltungsgerichtsordnung, Stand Juli 2020, § 161 Rn. 23 ). Die Kosten können auch entsprechend dem Grad der Erfolgsaussichten gequotelt werden. Ist der Ausgang des Verfahrens aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen gänzlich offen, wird es zumeist der Billigkeit entsprechen, die Kosten den Beteiligten zu gleichen Teilen aufzuerlegen ( Neumann/Schaks, in: Sodan/Ziekow, Verwaltungsgerichtsordnung, 5. Auflage 2018, § 161 Rn. 89 ). Maßgeblicher Zeitpunkt ist die Sach- und Rechtslage unmittelbar vor Eintritt des Ereignisses, an welches die Beteiligten ihre Erledigungserklärungen knüpfen, mag dieses tatsächlich zu einer Erledigung geführt haben oder nicht ( vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 19. Februar 2021 – 7 B 10014/21.OVG –; OVG Nordrhein-Westfalen,
Beschluss vom 06. März 2020 – 9 A 4502/19 –, BeckRS 2020, 3560, Rn. 3; Kopp/Schenke, VwGO, 26. Auflage 2020, § 161 Rn. 16 m.w.N.; Neumann/Schaks, in: Sodan/Ziekow, a.a.O., § 161 Rn. 83 ).

Nach diesem Maßstab entspricht es vorliegend billigem Ermessen, die Kosten des Verfahrens dem Beklagten aufzuerlegen, weil dieser bei einer streitigen Entscheidung voraussichtlich unterlegen wäre.

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