1. /
  2. Band XIX, XV Sozialrecht und Versicherungsfragen
  3. /
  4. Nr. 86 Der Ansteller einer...

Nr. 86 Der Ansteller einer Drückjagd als nichtversicherte Person

§§ 2 Abs. 1 Nr. 5 a; 4 Abs. 2; 8 Abs. 1Satz 1SGB VII

1. Zur Abgrenzung zwischen einer arbeitnehmerähnlichen Tätigkeit im Sinne des § 2 Abs. 2 SGB VII und der privaten unversicherten Tätigkeit als Jagdgast ist ausschließlich auf die konkret zum Unfall führende Tätigkeit abzustellen, unabhängig davon ob der Verletzte zu einem früheren Zeitpunkt vielleicht in anderer Funktion im Revier tätig war.

2. Der Ansteller ist, wenn er einen Unfall bei Verfolgung eines Wildschweines erleidet bei dieser Tätigkeit nach § 4 Abs.2 Nr. 1 SGB VII vom Unfallversicherungsschutz ausgenommen.

Landessozialgericht Hessen, Urteil vom 25.03.2014, Az L 3 U 128/11

Tatbestand:

Der Kläger begehrt die Anerkennung eines Ereignisses als Arbeitsunfall.

Der Kläger ist Jagdpächter und Inhaber eines Jagdscheines. Der Zeuge C., Pächter eines Jagdreviers in D…, beabsichtigte, mit Hilfe seines Jagdaufsehers, dem Zeugen E., am 27.10.2007 eine Gesellschaftsjagd zu veranstalten, an der insgesamt etwa 100 Schützen teilnehmen sollten. Der Kläger erklärte sich bereit hierbei als sog. Ansteller mitzuwirken. Aufgabe der Ansteller ist es, die Schützen an die Stände zu führen, sie einzuweisen, die Schussbereiche festzulegen und mitzuteilen, auf welches Wild geschossen wird und wann die Schützen abgeholt werden. Nach Ende der Jagd haben die Ansteller die Schützen von den Ständen abzuholen und sie zu fragen, was geschossen wurde. Der Kläger wurde zu der Jagd am 27.10.2007 eingeladen und als Ansteller in eine Liste eingetragen. Etwa eine Woche vor dem Jagdtermin trafen sich der Zeuge E. der die Jagdleitung übernommen hatte, mit dem Kläger und den weiteren Anstellern, um die Stände einzuteilen, die Jagdbereiche zu begehen und den Jagdablauf zu besprechen. 

Der Zeuge E. übertrug Befugnisse als Jagdleiter auf die Ansteller, unter anderem Weisungsbefugnisse gegenüber den Schützen sowie die Zuständigkeit, nach Ende der Jagd angeschossenem Wild nachzugehen und es zu erlegen. Dem Kläger wurde auch erlaubt, wie andere Jagdgäste im Revier zu schießen. Am 27.10.2007 fand die Gesellschaftsjagd statt. Nach Ende des eigentlichen Schießens, gegen 13.00 Uhr, fuhr der Kläger die von ihm zu sichernden Stände an, um die Schützen abzuholen. Dabei erkannte er, dass ein angeschossenes Wild­ schwein etwa 30 Meter entfernt zwischen den Bäumen davon lief. 

Der Kläger, der sein Gewehr bei sich trug, lief sofort gemeinsam mit einem anderen Schützen dem Wildschwein hinterher, um es zu erlegen. Hierbei trat er mit dem linken Fuß in eine Bodenvertiefung und zog sich eine Tibiakopffraktur links zu. Das Wildschwein wurde sodann von einem anderen Jagdteilnehmer erlegt. Mit Bescheid vom 18.12.2007 lehnte die Beklagte die Gewährung von Entschädigungsleistungen ab. Sie legte hierin dar, dass der Kläger nach telefonischer Auskunft seiner Ehefrau vom 05.11.2007 selbst als Schütze bei der Jagd teilgenommen habe. 

Hier geht es zum Shop
Kontaktieren Sie uns!