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  2. Band XIX, VI Jagdbeschränkung - Abschussregelung
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Nr. 79 Zur Abwägung unterschiedlicher Interessen bei Gestaltung eines Abschussplanes

§ 21 Absatz 2 BJagdG i. V. m. Art. 32 Absatz 1 Satz 1 BayJG und § 15 Absatz 1 Sätze 1 und 2 AVBayJG

1.
Der Jagdbehörde steht bei der Entscheidung über den vorgelegten Abschussplan und der Festsetzung kein planerischer Gestaltungsspielraum zu. Die Abschusszahl ist allerdings nicht rein mathematisch-logisch zu bestimmen, vielmehr ist der Behörde eine gewisse Bandbreite von Entscheidungsmöglichkeiten eingeräumt.

2.
Bereits ein Verstoß gegen die Verpflichtung zur Abwägung der gesetzlich formulierten Belange macht den Abschussplan rechtswidrig.

3.
Sofern eine Jagd in einem besonders geschützten Gebiet (hier Vogel­schutzgebiet, FFH-Gebiet, Natura-2000) liegt, sind die Belange
des Naturschutzes nicht nur allgemein, sondern auf konkrete Auswirkungen hin in die Abschussplanung einzubeziehen und diese müssen
sich in einer auf Ausgleich der zum Teil gegenläufigen Interessen
abzielenden Abwägungsentscheidung wiederfinden.

VG München, Urteil vom 10.02.2016, Az. M 7 K 15.3412 

Gründe:

Der Kläger wendet sich gegen die Festsetzung des Rotwildabschusses für das Jagdjahr 2015/2016 durch den Beklagten. Er ist neben seinen beiden Brüdern Miteigentümer zu 1/3 des Eigenjagdreviers … in der Hegegemeinschaft … und der nach Art. 7 Abs. 4 BayJG gegenüber der Jagdbehörde Bevollmächtigte.

Das Forstliche Gutachten 2012 bescheinigt in der Hegegemeinschaft einen Verbiss als »deutlich zu hoch«. In der ergänzenden Revierweisen Aussage 2012 für das Eigenjagdrevier … wird eine Wertung der Verbisssituation als »deutlich zu hoch« und eine Tendenz der Verbisssituation als »nicht verändert« vorgenommen.

Nach Anhörung setzte das Landratsamt Garmisch-Partenkirchen mit Bescheid vom 21. Juli 2015 einen Abschussplan für das Jagdjahr 2015/2016 von 45 Stück Rotwild fest und ordnete die sofortige Vollziehung an. Zur Begründung wird ausgeführt, dass hinsichtlich der vom Kläger im Anhörungsverfahren vorgebrachten Einwände in Bezug auf das SPA-Gebiet mitgeteilt werden könne, dass derzeit ein Managementplan durch die Bayerische Landesanstalt für Wald und Forstwirtschaft erarbeitet werde. Darin würden Maßnahmen formuliert, um den Erhaltungszustand der Arten zu sichern bzw. zu verbessern. Es bleibe abzuwarten, ob und in welcher Weise sich bei der Umsetzung der Maßnahmen Auswirkungen auf die Abschussplanungen ergäben. Der Abschuss des Wildes sei so zu regeln, dass die berechtigten Ansprüche u.a. der Land- und Forstwirtschaft auf Schutz gegen Wildschäden voll gewahrt blieben. Innerhalb dieser Grenzen solle der Abschussplan dazu beitragen, dass ein gesunder Wildbestand aller heimischen Tierarten in angemessener Zahl erhalten bleibe. 

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