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  2. Band XVIII, VI Jagdbeschränkung - Abschussregelung
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Nr. 79 Abänderung eines Abschussplans für Hochwild im vorläufigen Rechtsschutz

Art. 19 Abs. 4 GG, § 21 II, 1 BJagdG, § 25 IV JagdG Ns, § 123 VwGO

1.
Ein Antrag auf vorläufigen Rechtschutz mit dem Ziel der Abänderung eines Abschussplanes ist i.S. v. § 123 VwGO statthaft. Für einen Anordnungsgrund müssen aber besonders schwerwiegende Nachteile vorgetragen werden. Hierzu reicht die Befürchtung von größeren Wildschäden alleine nicht aus.

2.
Um einen Anspruch auf eine konkrete Abschusszahl glaubhaft zu machen, müssen konkrete Umstände vortragen werden, aus denen sich die Höhe des Wildbestandes, des jährlichen Zuwachses und der Unverträglichkeit des vermeintlich zu hohen Wildbestandes auf die Belange der Land- und Forstwirtschaft ergeben.

VG Lüneburg 6. Kammer, Beschluss vom 28.05.2015, 6 B 40/15

Gründe:

I.

Die Antragstellerin begehrt im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes die Abänderung eines Abschussplanes für Hochwild.

Die Antragstellerin ist eine anerkannte Hegegemeinschaft, die sich derzeit aus den Jagdausübungsberechtigten von 40 Jagdbezirken mit einer Größe von insgesamt 10.417 ha zusammensetzt. Diese Bezirke  liegen überwiegend südlich des Truppenübungsplatzes B. und grenzen im Süden an die C., im Westen an die D. sowie den Ort E. und im Osten an die F..

Nach ihrer Satzung ist Zweck die einheitliche Bewirtschaftung, das heißt die Bejagung und Hege der Wildarten Rot-, Dam-, Reh- und Schwarzwild nach einheitlichen Gesichtspunkten unter Berücksichtigung der jeweils aktuellen Bejagungsrichtlinien und der besonderen örtlichen Verhältnisse. Nach § 8 d der Satzung gehört zu den Aufgaben der Mitgliedsversammlung  der Beschluss über den Gesamtabschlussplan. Eine Regelung über die Stimmengewichtung enthält die Satzung nicht.

Am 10. März 2015 reichte die Antragstellerin beim Antragsgegner den Abschussplan für Hochwild G.  für den Zeitraum vom 1. 4. 2015 bis zum 31.3.2016 ein, der einen Gesamtabschuss von 95 Stück Rotwild und 6 Stück Damwild vorsah. Im Vordruck für den Abschussplan trug sie weder das Abschussergebnis der letzten fünf Jagdjahre noch den Frühjahrswildbestand  oder den Zuwachs des am 1. April 2015 vorhandenen weiblichen Wildes ein.

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