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  2. Band XVIII, VI Jagdbeschränkung - Abschussregelung
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  4. Nr. 75 Zu den Voraussetzungen...

Nr. 75 Zu den Voraussetzungen eines Mindestabschußplanes

§ 31 LJagdG RLP; § 21 BJagdG

1. Der Verwertbarkeit der fortstwirtschaftlichen Stellungnahme zur Gefährdung des waldbaulichen Betriebsziels steht nicht entgegen, dass der Jagdpächter an ihrer Erstellung nicht beteiligt war.

2. Bei der Entscheidung über eine Abschussfestsetzung handelt es sich nicht um eine Ermessensentscheidung der Jagdbehörde, sondern um eine Sachentscheidung unter Anwendung unbestimmter Rechtsbegriffe, die grundsätzlich der uneingeschränkten verwaltungsgerichtlichen Kontrolle unterliegt.

3. Eine exakte Feststellung des Wildbestandes ist für die Festsetzung eines Mindestabschußplanes nicht erforderlich. Vielmehr reichen nachvollziehbare Indizien – wie das Vorsehen des Abschusses der Wildart in der Abschußvereinbarung, Abschüsse in den Nachbarrevieren und das Vorhandensein von Schälschäden aus, wenn die forstwirtschaftliche Stellungnahme eine Gefährdung des Betriebzieles unstreitig feststellt.

4. § 31 LJagdG weicht nicht von § 21 BJagdG ab, sondern bleibt im Rahmen der dem Landesgesetzgeber eröffneten Regelungsbefugnis.

 OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 11.02.2015 Az. 8 A 10875/14.OVG

Gründe:

Der Kläger begehrt die Feststellung, dass ein Mindestabschussplan rechtswidrig war.

Er ist Jagdpächter und alleiniger Jagdausübungsberechtigter des 653 ha großen Jagdbezirks B., der im Bewirtschaftungsbezirk für Rotwild D./W. liegt und zur Rotwild-Hegegemeinschaft H. gehört.

Mit forstbehördlicher Stellungnahme des Forstamtes G. vom 31.01.2013
wurde festgestellt, dass im Jagdbezirk B. die Erreichung des waldbaulichen Betriebszieles insgesamt durch Rotwild erheblich gefährdet sei, was bei der letzten Stellungnahme im Jahr 2009 noch nicht der Fall gewesen sei.

Mit Bescheid vom 17.05.2013 setzte der Beklagte folgenden Mindestabschuss­plan für  Rotwild  für  das  Jagdjahr  2013/2014  fest: 

Rotwild männlich: Klasse I: 0,08, Klasse III: 0,16 Summe: 0,24, Rotwild weiblich: Alttiere:1, Schmaltiere: 1, Kälber: 1, Summe: 3, Gesamt: 3,24.

Mit seiner nach erfolglosem Widerspruchverfahren erhobenen Klage hat der Kläger geltend gemacht, der Abschussfestsetzung fehle eine ausreichende Abwägung und Begründung. Er könne sie nicht erfüllen, weil sein Jagdbezirk im Rotwildrandgebiet liege und Rotwild dort nur vereinzelt als Wechselwild vorkomme. Im Übrigen könne auch eine Abschusszahl kleiner als eins tatsächlich nicht erfüllt werden.

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