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Nr. 70 Tierschutzwidrige Einzäunung einer Pferdeweide

§ 2 TierSchG

1. Die alleinige Einzäunung einer Pferdeweide mit Stacheldraht ist tierschutzwidrig.(Rn.26) 

2. Den Amtstierärzten ist bei der Frage, ob die Anforderungen des § 2 TierSchG erfüllt werden, vom Gesetzgeber eine vorrangige Beurteilungskompetenz eingeräumt worden

OLG Lüneburg, Urteil vom 18.06.2013 Az. 11 LC 206/12

Gründe:

Die Beteiligten streiten um die tierschutzrechtliche Zulässigkeit der Stacheldrahtumzäunung auf den Pferdeweiden der Klägerin.

Die Klägerin hält auf dem Hof „B.“ bei C. ca. 20 Pferde, daneben werden dort überwiegend Rinder und Schafe gehalten. Am 31.03.2011 kontrollierte die Amtstierärztin D. des Beklagten eine gegenüber der Hofstelle gelegene Weide an der E. Straße. Dabei stellte sie fest, dass sich auf der Weide mehrere Pferde (Stuten, Fohlen) befanden und die Weide mit einem Knotengitterzaun und drei darüber gespannten Reihen Stacheldraht eingezäunt war. Sie teilte dem anwesenden Ehemann der Klägerin mit, dass die Einzäunung einer Pferdeweide mit Stacheldraht ohne Absicherung nach innen nicht zulässig sei, da von dem Zaun eine erhebliche Verletzungsgefahr für die Tiere ausgehe. Mit Schreiben vom 07.04.2011 hörte der Beklagte die Klägerin zu beabsichtigten tierschutzrechtlichen Maßnahmen an. Die Klägerin erklärte daraufhin, dass sie eine Verletzungsgefahr nicht nachvollziehen könne, da sich bisher kein Pferd am Stacheldraht verletzt habe. Sie sei daher nicht bereit, die Einzäunung zu verändern.

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