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Nr. 67 Kostenerstattung für Beseitigung und Entsorgung von Unfallwild

§ 670 BGB, § 683 S 1 BGB, § 1 Abs 5 BJagdG, § 7 Abs 3 FStrG, § 292 Abs 1 Nr 2 StGB

Ein durch Leistungsbescheid geltend gemachter Kostenerstattungsanspruch der Straßenbehörde für die Beseitigung und Entsorgung von Unfallwild kann nicht auf die versäumte unverzügliche Straßenreinigung durch den am Unfallgeschehen beteiligten Kfz-Fahrer gestützt werden, weil der Eintritt der Reinigungspflicht aufschiebend bedingt vom Verzicht des Jagdausübungsberechtigten auf sein Aneignungsrecht am verendeten Wild abhängt.

VG Hannover 7. Kammer, Urteil vom 29.03.2017, 7 A 7748/16

Tatbestand:

Der in Thüringen wohnhafte Kläger befuhr am … 2013 gegen 9.51 Uhr mit dem von ihm gehaltenen Kraftfahrzeug die im niedersächsischen Landkreis E. gelegene freie Strecke der Bundesstraße 446 zwischen F. und B-Stadt in Fahrtrichtung B-Stadt. In Höhe von km … kollidierte sein Fahrzeug mit einem die Fahrbahn kreuzenden Rehwild. Das Reh verendete und blieb im Straßenseitenraum liegen. Das Polizeikommissariat B-Stadt nahm den Unfall auf und unterrichtete den Jagdpächter G. ebenso wie die Straßenmeisterei H. der Beklagten. Die Straßenmeisterei entsandte am Folgetag, dem … 2013, von 7.00 Uhr bis 7.30 Uhr einen Streckenwagen mit zwei Straßenwärtern zum Unfallort. Diese fertigten eine im Verwaltungsvorgang enthaltene »Unfallaufnahme« mit dem Vermerk »1 Reh im Seitenraum SM gemeldet«. Im Klageverfahren nachgereicht wurde ein »Einsatzblatt Beseitigung von Fahrbahnverunreinigungen und Unfallschäden«, dem entnommen werden kann, dass von der Straßenmeisterei am 14. Juni 2013 um 8.15 Uhr die Umweltservice I-GmbH mit der Beseitigung und Entsorgung des Kadavers beauftragt wurde. Ein Mitarbeiter der Beauftragten erschien mit einem Kleintransporter um 9.25 Uhr an der Unfallstelle und nahm das verendete Tier auf. Im Einsatzblatt ist vermerkt, dass die gereinigte Stelle mit zwei Verkehrszeichen beschildert war, die um 9.25 Uhr abgebaut wurden. Zum gleichen Zeitpunkt wurde die Fahrbahn durch den Mitarbeiter des beauftragten Unternehmens freigegeben und der verendete Tierkörper, von dem ein Lichtbild gefertigt wurde, durch das beauftragte Unternehmen entsorgt.

Die Beklagte machte gegenüber dem Kfz-Haftpflichtversicherer des klägerischen Fahrzeugs zunächst »Schäden an Straßenanlagen« und sodann »Kosten für die Entsorgung des Wildes durch einen Dienstleister« geltend. Der Kfz-Haftpflichtversicherer lehnte eine Regulierung ab.

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