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  2. Band XXI, VIII Jagdschutz
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  4. Nr. 59 Unterlassungsanspruch gegen Abwurfstangensammler

Nr. 59 Unterlassungsanspruch gegen Abwurfstangensammler

§§ 1004, 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 19 Abs. 1 Nr. 17 BJagdG und § 292 Abs. 1 Nr. 2 StGB

1. Bei der Bestimmung des § 19 Abs. 1 Nr. 17 BJagdG, als auch bei der des § 292 Abs. 1 Nr. 2 StGB handelt es sich um Schutzgesetze i.S.d. § 823 Abs. 2 BGB. Ein Verstoß gegen diese Vorschriften begründet einen Unterlassungsanspruch des Jagdausübungsberechtigten.

2. Der Unterlassungsanspruch aus § 1004 BGB ist nicht nur auf die Unterlassung der konkreten Handlungsweise gerichtet. Zur Meidung der Gefahr weiterer Rechtsverstöße ist somit auch ein generelles Betretungsrecht Inhalt dieses Anspruches.

3. Das Recht auf Betreten des Waldes findet dort seine Grenze, wo gegen Rechte der Eigentümer und der Jagdausübungsberechtigten verstoßen wird und der „Erholungszweck“ zu einer spürbaren Beeinträchtigung bzw. einer systematischen Störung der Jagdausübung führt. Somit verstößt es nicht gegen das Waldbetretungsrecht zur Verhinderung des unberechtigten Sammelns von Abwurfstangen durch ein Betretungsverbot mit Ausnahme der öffentlichen Wege zu begegnen.

OLG Rostock, Urteil vom 27.03.2020 Az. 5 U 129/18

Gründe:

I.

Die Kläger nehmen den Beklagten auf Unterlassung in Anspruch.

Die Kläger sind Eigentümer der Flächen der streitgegenständlichen Eigenjagdreviere und dort jagdausübungsberechtigt. Der Beklagte, wohnt im Zuständigkeitsbereich des Hegeverbundes N und betreibt seit mindestens 15 Jahren das Sammeln von Abwurfstangen als sein „Spezialhobby“.

Die Kläger haben behauptet, der Beklagte habe 2016 und 2017 unter Verstoß gegen die ihm mitgeteilten Bedingungen eines zulässigen Stangensammelns in den Eigenjagdrevieren Abwurfstangen gesammelt.

Die Kläger haben erstinstanzlich beantragt,

1. den Beklagten zu verurteilen, es zu unterlassen, sich im Zeitraum 15. Januar bis zum 30. April eines jeden Jahres in ihren Eigenjagdrevieren außerhalb der öffentlichen Wege aufzuhalten, ohne im Besitz eines gültigen Stangensammlerscheins zu sein,

hilfsweise

es zu unterlassen, im Zeitraum vom 15. Januar bis zum 30. April eines jeden Jahres In Ihren Eigenjagdrevieren Abwurfstangen zu sammeln, ohne im Besitz eines gültigen Stangensammlerscheins zu sein.

2. dem Beklagten anzudrohen, dass für jeden Fall der Zuwiderhandlung ein Ordnungsgeld bis zur Höhe von 250.000,00 € oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten gegen ihn festgesetzt wird

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