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  2. Band XXIII, XIX Europarecht
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Nr. 48 Keine Erteilung waffenrechtlicher Bewilligung bei Zweifeln an der Zuverlässigkeit

§§ 8, 25, 29 WaffG (Österreich), §§ 91, 37 AVG (Österreich), Art. 6 EMRK

  1. Die Behörde darf die Erteilung einer waffenrechtlichen Bewilligung versagen, wenn konkret begründete Zweifel an der Zuverlässigkeit oder Eignung der Antragstellerin bestehen (§ 8 WaffG, § 25 WaffG).

  2. Für den Entzug oder die Nichtverlängerung einer waffenrechtlichen Bewilligung müssen Tatsachen vorliegen, die den Sicherheitsinteressen der Allgemeinheit entgegenstehen; pauschale Vermutungen genügen nicht.

  3. Das Verwaltungsverfahren unterliegt den Grundsätzen der Akkumulationspflicht und der Amtsermittlung; der Antragsteller muss substantiiert zu den persönlichen Voraussetzungen vortragen (vgl. §§ 37 ff. AVG).

VGH Österreich, Urteil vom 3. September 2024, Az. RA 2023/030154-12

Tenor:
  1. Der angefochtene Beschluss wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
  2. Das Land A hat der revisionswerbenden Partei Aufwendungen in Höhe von € 1.46,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Entscheidungsgründe:

1.1. Mit Bescheid vom 19. April 2021 ordnete die belangte Behörde auf der Grundlage von § 49 Abs. 2 Oö. Jagdgesetz, LGBl. Nr. 32/1964 idF LGBl. Nr. 41/2020 (im Folgenden: Oö. JG 1964), den Zwangsabschuss von Gamswild in den Jagdjahren 2021/22, 2022/23 und 2023/24 im Bereich einer näher bezeichneten Eigenjagd der mitbeteiligten Partei in näher (nach Flächen, Zeiträumen und Klassen) angeführtem Umfang unter Vorschreibung einer Reihe von Auflagen an.

Sie begründete dies im Wesentlichen mit den weiterhin problematischen Verjüngungsverhältnissen auf den (forstlichen) Schadflächen und der Verbisssituation. Im Hinblick auf die dominierende Schutzfunktion des Waldes und die seichtgründigen Standorte sei eine rasche Wiederbewaldung erforderlich. Die Bejagung erscheine zweckmäßig, eine gravierende Auswirkung auf den Gesamtbestand sei dabei nicht zu erwarten.

1.2. Die revisionswerbende Partei ist eine gemäß § 19 Abs. 7 Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 zur Ausübung der Parteienrechte u.a. im Bundesland Oberösterreich anerkannte Umweltorganisation. Sie erhob am 6. April 2023 gegen den Bescheid vom 19. April 2021 Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich (Verwaltungsgericht).

Darin brachte sie zusammengefasst zunächst vor, dass die Bestimmungen über den Artenschutz der Richtlinie 92/43/EWG zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (im Folgenden: FFH-Richtlinie) im Oö. JG 1964 unzureichend umgesetzt worden seien, weil dort lediglich Regelungen zum Schutz der in Anhang IV der FFH-Richtlinie angeführten (streng zu schützenden) Tierarten getroffen worden seien, jedoch keine hinsichtlich der in Anhang V angeführten Tierarten, welche ebenfalls von gemeinschaftlichem Interesse seien und zu welchen das Gamswild (Rupicapra rupicapra) gehöre. Weder seien die strengeren Zulässigkeitskriterien für eine Entnahme solcher Tiere nach Art. 14 iVm Art. 16 FFH-Richtlinie umgesetzt, noch sei vorgesehen, dass Umweltorganisationen die Zulässigkeit eines behördlichen Zwangsabschusses von wildlebenden Tierarten nach Anhang V der FFH-Richtlinie von einem Gericht überprüfen lassen könnten. Aufgrund des Anwendungsvorranges des Unionsrechtes sei die revisionswerbende Umweltorganisation jedoch (näher begründet) zur Beschwerdeerhebung berechtigt.

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