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  2. Band XXI, XIX Europarecht
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Nr. 46 Voraussetzung zum Einfangen von Wölfen in der Nähe mensch­licher Siedlungen

Art. 12 Abs. 1 Buchst. a und Art. 16 der Habitatrichtlinie

1. Art. 12 I lit. a der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen in der durch die Richtlinie 2013/17/EU vom 13. Mai 2013 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass der Fang und der Transport eines Exemplars einer nach Anhang IV dieser Richtlinie geschützten Tierart wie des Wolfs am Rande eines menschlichen Siedlungsgebiets oder in einem solchen Gebiet unter das in dieser Bestimmung vorgesehene Verbot fallen können.

2. Art. 16 Abs. 1 dieser Richtlinie ist dahin auszulegen, dass alle Formen des absichtlichen Fangs von Exemplaren dieser Tierart unter den oben genannten Umständen verboten sind, wenn die zuständige nationale Behörde keine Ausnahme auf der Grundlage dieser Bestimmung gewährt hat.

EuGH, Urteil vom 11. Juni 2020, Az. C-88/19

„Vorlage zur Vorabentscheidung – Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen – Richtlinie 92/43/EWG – Art. 12 Abs. 1 – Strenges Schutzsystem für Tierarten – Anhang IV – Canis lupus (Wolf) – Art. 16 Abs. 1 – Natürliches Verbreitungsgebiet – Fang und Transport eines wildlebenden Exemplars der Art canis lupus – Öffentliche Sicherheit“

Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 12 Abs. 1 und Art. 16 Abs. 1 der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (ABl. 1992, L 206, S. 7) in der durch die Richtlinie 2013/17/EU vom 13. Mai 2013 (ABl. 2013, L 158, S. 193) geänderten Fassung (im Folgenden: Habitatrichtlinie).

Es ergeht im Rahmen eines Verfahrens zwischen der Alianţa pentru combaterea abuzurilor, einem Verein, auf der einen Seite und TM, Mitglied der Direcţia pentru Monitorizarea și Protecţia Animalelor (im Folgenden: DMPA), einer Tierschutzvereinigung, UN, einer Tierärztin, und der DMPA auf der anderen Seite über den Fang und den Transport eines wildlebenden Exemplars der Art canis lupus (Wolf) unter unangemessenen Bedingungen.

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