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  2. Band XXI, XIX Europarecht
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Nr. 45 Voraussetzungen zum Abschuss von Wölfen

Art. 1; 12; 16 Abs. 1 Buchst. e Habitatrichtlinie; § 37 Abs. 3 des Metsästyslaki (finnisches Jagdgesetz)

1. Der Abschuss von Wölfen kann als Ausnahme nach bestimmen
Vorgaben genehmigt werden.

2. Eine solche Ausnahmeregelung kann nicht erlassen werden, ohne dass der Erhaltungszustand der betreffenden Art sowie die möglichen Auswirkungen der in Betracht gezogenen Ausnahmeregelung auf den Erhaltungszustand bezogen auf das lokale Gebiet und auf das Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats oder gegebenenfalls auf die betreffende biogeografische Region, wenn sich die Grenzen dieses Mitgliedstaats mit mehreren biogeografischen Regionen überschneiden oder wenn das natürliche Verbreitungsgebiet der Art dies erfordert, und soweit möglich grenzüberschreitend beurteilt worden sind.

3. Der Teil des natürlichen Verbreitungsgebiets der betreffenden
Population, der sich auf Teile des Hoheitsgebiets eines Drittstaats erstreckt, der nicht an die Verpflichtungen zum strengen Schutz der Arten von Interesse für die Europäische Union gebunden ist, kann bei dieser Beurteilung nicht berücksichtigt werden.

4. Die Zahl der Entnahmen, die im Rahmen der in Art. 16 Abs. 1 Buchst. e der Habitatrichtlinie vorgesehenen Ausnahmen zulässig sind, ist, damit sie diese Bedingung erfüllt, so weit zu begrenzen, dass sie nicht zu einer Gefahr erheblicher negativer Auswirkungen auf die Struktur der betreffenden Population führt, auch wenn sie für sich genommen der Wahrung eines günstigen Erhaltungszustands der Populationen der betreffenden Arten in ihrem natürlichen Verbreitungsgebiet nicht schaden würde. Die Zahl ist nicht nur in Bezug auf die genannten Kriterien streng zu begrenzen, sondern auch in den Entscheidungen über Ausnahmen klar zu bezeichnen.

5. Die auf Art. 16 Abs. 1 Buchst. e der Habitatrichtlinie gestützte Ausnahmen müssen einer strengen Kontrolle unterliegen, insbesondere, muss diese strenge Kontrolle sowie die Art und Weise, wie ihre Einhaltung sichergestellt wird, es ermöglichen, die Selektivität und das beschränkte Ausmaß der Entnahmen oder der Haltung von Individuen
der betreffenden Arten zu gewährleisten. Somit muss sich die zuständige nationale Behörde für jede Ausnahmeregelung, die auf diese
Bestimmung gestützt wird, vor ihrem Erlass vergewissern, dass die in dieser Bestimmung vorgesehenen Bedingungen eingehalten werden, und anschließend ihre Auswirkungen überwachen, ein klares Ziel
definieren und wissenschaftlich belegen, dass der Abschuss der Tiere diesem Ziel dient und dass es keine Alternativen gibt.

6. Die Bekämpfung der Wilderei kann als Methode geltend gemacht werden, um zur Bewahrung oder Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustands der betreffenden Art beizutragen, und gilt damit als ein von Art. 16 Abs. 1 Buchst. e der Habitatrichtlinie umfasstes Ziel

EUGH Urteil vom 10.10.2019, Az. C‑674/17

Gründe

Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 16 Abs. 1 der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der
natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (ABl. 1992, L 206, S. 7, im Folgenden: Habitatrichtlinie).

Es ergeht im Rahmen eines auf Antrag der Luonnonsuojeluyhdistys Tapiola Pohjois-Savo – Kainuu ry (im Folgenden: Tapiola) eingeleiteten Verfahrens wegen der Rechtmäßigkeit von Entscheidungen der Suomen riistakeskus (finnische Wildtierbehörde, im Folgenden: Behörde), mit denen Ausnahmegenehmigungen für die Jagd auf den Wolf erteilt wurden.

Rechtlicher Rahmen

Unionsrecht

In Art. 1 (»Begriffsbestimmungen«) der Habitatrichtlinie heißt es:

»Im Sinne dieser Richtlinie bedeutet:

i) ›Erhaltungszustand einer Art‹: die Gesamtheit der Einflüsse, die sich langfristig auf die Verbreitung und die Größe der Populationen der betreffenden Arten in dem in Artikel 2 bezeichneten Gebiet auswirken können.

Der Erhaltungszustand wird als ›günstig‹ betrachtet, wenn

– aufgrund der Daten über die Populationsdynamik der Art anzunehmen ist, dass diese Art ein lebensfähiges Element des natürlichen Lebensraumes, dem sie angehört, bildet und langfristig weiterhin bilden wird, und

– das natürliche Verbreitungsgebiet dieser Art weder abnimmt noch in absehbarer Zeit vermutlich abnehmen wird und

– ein genügend großer Lebensraum vorhanden ist und wahrscheinlich weiterhin vorhanden sein wird, um langfristig ein Überleben der Populationen dieser Art zu sichern.

…«

Art. 2 dieser Richtlinie sieht vor:

»(1) Diese Richtlinie hat zum Ziel, zur Sicherung der Artenvielfalt durch die Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen im europäischen Gebiet der Mitgliedstaaten, für das der Vertrag
Geltung hat, beizutragen.

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