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Nr. 44 Entzug der Agrarförderung nach Vergiftung wildlebender Tiere durch Verwendung verbotener Insektizide

Nr. 70 –75 zur VO (EG) Nr. 1122/2009 (Cross-Compliance-Bestimmung); § 44 BNatSchG; Nr. 1 des Anhangs II die Richtlinie 2009/147/EG (Vogelschutz-Richtlinie)

1.
Der Behörde steht kein Ermessenspielraum im Rahmen ihrer Entscheidungskompetenz über die Kürzung von Agrarbeihilfen zu. Vielmehr kann sie aus dem vorgegebenen Rahmen nur im Sinne der Verhältnismäßigkeit Kürzungen aussprechen (Schluss aus Art. 23 Abs. 1 der VO (EG) Nr. 73/2009).

2.
Ein vorsätzlicher Verstoß gegen Bestimmungen des BNatSchG und der EU-Vogelrichtlinie ist ausreichende Grundlage zur Kürzung von Agrarbeihilfen nach den Cross-Compliance-Bestimmungen.

3.
Der vollständige Beihilfenausschluss wegen der Anwendung eines nicht zugelassenen Pflanzenschutzmittels ist bei einem eklatanten Verstoß (hier Vergiftung oder Gefahr einer Vergiftung durch Ausbringen
des Insektiziden Carbofuran) gerechtfertigt.

VG Regensburg, Urteil vom 17.03.2016, Az. RN 5 K 14/782 

Tatbestand:

Der Kläger wendet sich gegen einen Bescheid, in welchem ihm eine beantragte Agrarbeihilfe nicht gewährt wurde und begehrt deren Bewilligung.

Der Kläger bewirtschaftet als Landwirt gepachtete Flächen im Umfang von ca. 112 Hektar. Am 19. April 2010 stellte er beim AELF … einen Mehrfachantrag u.a. für die Auszahlung der Betriebsprämie für das Jahr 2010.

Zu einem nicht genau bekannten Zeitpunkt, aber unmittelbar vor dem Zeitraum zwischen dem 20. und 26. April 2010 brachte der Kläger auf dem von ihm bewirtschafteten Acker des Flurstückes …, auf einem ca. 16 Meter breiten Streifen rund um das Feld Körnermais als Köder für Wildtiere, insbesondere Vögel aus. Insgesamt waren ca. 1,4 Hektar des 3,7 Hektar großen Feldes betroffen. Den ausgebrachten Mais hatte der Kläger zuvor mit dem insektiziden Wirkstoff Carbofuran versetzt, welcher auf Wildtiere, insbesondere Vögel, toxisch wirkt, was der Kläger auch wusste. Bei der Ausbringung des derart vergifteten Maises kam es dem Kläger darauf an, dass die Vögel den Ködermais fressen und durch die toxische Wirkung davon abgehalten werden, die im Zeitraum zwischen dem 20. und 26. April 2010 auf der gesamten Fläche ausgebrachten Maissaat zu beeinträchtigen. Dabei rechnete der Kläger auch damit, dass Wildtiere, insbesondere Vögel, infolge der Aufnahme der oberflächlich ausgebrachten vergifteten Maiskörner in ihren Körper und der hierauf folgenden Vergiftung verenden könnten, und fand sich hiermit zumindest ab.

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